1936

Gutachten [für die Verhandlungen des Obersten Gerichtshofes der Evangelisch-reformierten Landeskirche der Provinz Hannover gegen Gerhard Brunzema]

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GUTACHTEN
[FÜR DIE VERHANDLUNGEN DES OBERSTEN GERICHTSHOFES
DER EVANGELISCH-REFORMIERTEN LANDESKIRCHE
DER PROVINZ HANNOVER GEGEN GERHARD BRUNZEMA]

1936

Mit diesem Gutachten formulierte Barth eine ausführliche Interpretation zu der im Dezember 1934 im Uelsener Protokoll festgestellten Übereinkunft zwischen der Kirchenleitung der Evangelisch-reformierten Landeskirche der Provinz Hannover und den kritisch zum kirchenpolitischen Kurs dieser Kirchenleitung eingestellten bekenntniskirchlichen Kreisen innerhalb der Landeskirche und im Reformierten Bund.

Zwar war im Uelsener Protokoll die alleinige Gültigkeit der Bekenntnisgrundlage der reformierten Landeskirche benannt und bekräftigt worden. Anders als sonst in solchen wesentlich auf Barth zurückgehenden Thesenreihen hatten die beteiligten Theologen jedoch auf eine ausdrückliche Verwerfung abgelehnter Positionen und Verhaltensweisen verzichtet, was schnell zu anhaltender Kritik an der damit verbundenen Interpretationsfähigkeit des Textes führte. Besonderen Anstoß erregte, dass die Landeskirchenleitung an ihrem lavierenden Kurs den Organen der Reichskirche gegenüber, aber auch an einer duldsamen Haltung gegenüber deutschchristlich orientierten Pfarrern festhalten und sich trotzdem formal auf das Uelsener Protokoll berufen konnte, das am 3. Januar 1935 ratifiziert worden war.1

Im Juli 1935 kam es anlässlich der Einführung Gerhard Brunzemas2 auf seiner neuen Pfarrstelle in Emden zum Eklat: Brunzema hatte erfahren, dass er von Heinrich Zwitzers3, dem Vorsitzenden der Bezirkssynode, eingeführt werden sollte, der den Deutschen Christen |378 angehörte. Nachdem weder das Landeskirchenamt noch Zwitzers selbst auf eine Nachfrage Bruzemas zu Zwitzers Mitgliedschaft bei den DC reagiert hatten, fragte Brunzema Letzteren während des Gottesdienstes, unmittelbar vor dem Ablegen des Gelübdes, ob er Deutscher Christ sei. Brunzemas Einführung wurde daraufhin angefochten und er selbst vor dem landeskirchenlichen Gerichtshof angeklagt. Am 18. September 1935 erging das Urteil, in dem er wegen «Verletzung der Kirchlichen Ordnung» einen Verweis erhielt, weil er mit seinem Verhalten die agendarische Ordnung des Einführungsgottesdienstes gebrochen habe. Dagegen legte Brunzema Berufung ein. Als Termin der Berufungsverhandlung wurde der 19. März 1936 angesetzt.4

Für diese Verhandlung wählte Brunzema als ihm zustehende Beistände den Pfarrer Anton Rosenboom5 und den Rechtsanwalt Hans Arends6. Beide wollten einen Freispruch erreichen, indem sie sich auf das Uelsener Protokoll beriefen. Um dessen Intention sachgemäß darlegen zu können, wandten sich Rosenboom und Arends am 11. bzw. 12. März 1936 an Barth, schilderten den Sachverhalt und baten ihn um eine Stellungnahme, in der er fünf von Rosenboom bereits formulierte Feststellungen zum Uelsener Protokoll bekräftigen sollte.7 Die durchaus in Barths Sinn formulierten Feststellungen wurden von ihm am 16. März im vorliegenden Gutachten in Frageform gebracht und bestätigend beantwortet.8 Das Gutachten erreichte Rosenboom und Arends per Eilpost noch pünktlich zur Verhandlung.9 Das Verfah|379ren endete mit dem gewünschten Erfolg: Brunzema wurde freigesprochen. Eine Stellungnahme «zur Frage des Notrechtes und des Uelsener Protokolls» vermied das Gericht allerdings, sondern es konnte angesichts der Rechtsunsicherheit der Situation lediglich kein «schuldhaftes Verhalten» Brunzemas entdecken, auch wenn man dessen Verhalten im Gottesdienst nach wie vor als «Ungeheuerlichkeit» bezeichnete.10

Obwohl das Gutachten in der Verhandlung selbst wohl nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben dürfte, bezeichnete Rosenboom im Nachhinein dieses Gutachten, das Barth ihm über die Verwendung in der Verhandlung hinaus «für jeden» ihm «gutscheinenden Zweck zur Verfügung gestellt» hatte, als das «Beste vom Ganzen».11

Im KBA erhalten sind sowohl die erste, die Ordnungspunkte 1. bis 4. enthaltende Seite von Barths undatiertem Manuskript als auch der Durchschlag des Typoskripts vom 16. März 1936, das als Textgrundlage dieser Edition dient.12 Eine erste Veröffentlichung erfolgte in ­hekto­graphierter Form bereits am 8. April 1936 im von Karl Immer herausgegebenen 29. Brief des Coetus reformierter Prediger Deutschlands.13

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Gutachten

Basel, den 16. März 1936

Durch Herrn P. Rosenboom in Neuenhaus (Schreiben vom 11.III.1936)14 und durch Herrn Rechtsanwalt und Notar Arend15 in Neuenhaus (Schreiben vom 12.III.1936)16 bin ich aufgefordert, zu einer a-Reihe mir vorgelegter Fragen-a Stellung zu nehmen. Ich antworte darauf wie folgt:

1. Vertreten die Deutschen Christen eine mit dem Bekenntnis der reformierten Kirche unvereinbare Irrlehre?

Antwort: Ja. Der entscheidende und beherrschende Satz der Lehre der Deutschen Christen besteht in der Behauptung, dass die Kirche außer auf das in der heiligen Schrift bezeugte Wort Gottes in Jesus Christus auch noch auf eine dem deutschen Volk in seiner Geschichte, insbesondere im Jahre 1933 und seither, widerfahrene direkte Gottesoffenbarung zu hören und dassb jene erste nach Maßgabe dieser zweiten Offenbarungc zu verstehen sei. Diese Behauptung ist mit Frage 1 des Heidelberger Katechismus17, mit den hinsichtlich des |381 Wortes Gottes, der Offenbarung und der heiligen Schrift abgegebenen ausdrücklichen Erklärungen aller reformierten Bekenntnisschriften, aber auch mit der ganzen Grundrichtung der calvinischen (wie der lutherischen!) Kirchenreformation unverträglich. In diesem Sinn hat sich denn auch die erste freie reformierte Synode (4.I.1934 in Barmen-Gemarke) in ihrer «Erklärung über das rechte Verständnis der reformatorischen Bekenntnisse in der Deutschen Evangelischen Kirche der Gegenwart» (vgl. besonders die Abschnitte I, II, III und V,3–418) entschieden und unzweideutig ausgesprochend. Und es haben sich die Hauptversammlung des Reformierten Bundes für Deutschland (29.–30. Nov. 1934 in Detmold)19 und die zweite freie reformierte Synode (26.–28. März 1935 e-in Siegen-e)20 ausdrücklich auf den Boden der auf der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche (31. Mai 1934 f-in Barmen-Gemarke-f) beschlossenen, im gleichen Sinn gehaltenen Theologischen Erklärung (vgl. besonders Satz 1,3 u. 6)21 |382 gestellt. Die Vereinbarkeit der deutsch-christlichen Lehre mit den g-Bekenntnisschriften der reformierten Kirche-g ist meines Wissens von keiner reformiert-kirchlichen Körperschaft oder Vereinigung öffentlich behauptet oder gar zu beweisen versucht worden.

2. Lag die Bejahung dieses Satzes auch im Sinn des sogenannten Uelsener Protokolls vom 21.12.1934?h

Antwort: Ja. Dieses Protokoll stammt in allen entscheidenden Bestandteilen aus meiner eigenen Feder und ich würde nicht daran gedacht haben, es zu unterzeichnen, wenn ich nicht der Überzeugung gewesen wäre, dass sein Inhalt eben diesen Sinn habe. Satz 1 dieses Protokolls22 ist inhaltlich identisch mit den zweifellos gegen die Deutschen Christen gerichteten Sätzen II,1 der Erklärung der ersten freien reformierten Synode23 und 1 der Erklärung der Barmer Bekenntnissynode der DEK (s. oben)24, und es kann unter Voraussetzung der guten Treue aller Unterzeichner des Uelsener Protokolls auch darüber keine Meinungsverschiedenheit bestehen, dass sie sich darüber einig waren, mit diesem Satz die Lehre der Deutschen Christen als Irrlehre zu bezeichnen.

383 3. Ist die Bejahung dieses Satzes durch das Uelsener Protokoll als eine kirchliche Entscheidung der reformierten Landeskirche Hannover anzusprechen?

Antwort: juristisch: Nein; moralisch: Ja. Wir gingen i-in Uelsen-i nach meiner bestimmten Erinnerung auseinander im Bewusstsein, eine für beide verhandelnden Teile, also auch für die reformierte Landeskirche Hannover j-gültige und-j bindende Verständigungsbasis geschaffen zu haben. P. Middendorff25 als Vertreter der reformiert hannöverschen Bekenntnisgemeinschaft durfte – vorbehaltlich der späteren Ratifizierung durch die reformiert hannöverschen Kirchenbehörden – angesichts der Vertretung der Gegenseite durch die Persönlichkeiten des Landessuperintendenten D. Dr. Hollweg26 und des P. Voget27 des Glaubens sein, dass die reformierte Landeskirche sich inskünftig an das Uelsener Protokoll als an eine von ihr selbst vollzogene Entscheidung halten werde.

4. Unter welchen Umständen kann unter den Voraussetzungen von 1k , 2 und 3 ein erklärter Deutscher Christ in der reformierten Landeskirche Hannover ein Aufsichtsamt bekleiden?

Antwort: Unter keinen Umständen. Satz 3 des Uelsener Protokolls hat ausdrücklich erklärt: «dass sich der wirkliche Bekenntnisstand l-unserer reformierten Kirche nach Lehre und Ordnung in einer dem Bekenntnis der Väter entsprechenden praktischen, insbesondere auch kirchenpolitischen Bekenntnishaltung beweisen und-l bewähren |384 muss.»28 Was heißt «praktische, insbesondere auch kirchenpolitische Bekenntnishaltung», wenn darunter nicht auch und gerade eine bestimmte Haltung in allen Amtsbesetzungsfragen verstanden sein soll? Gab es zur Zeit des Uelsener Protokolls noch einen erklärten Deutschen Christen, der in der reformierten Landeskirche Hannover ein Aufsichtsamt bekleidete – was mir persönlich damals nicht bekannt war –, so musste er, gutgläubige Auslegung des Uelsener Protokolls vorausgesetzt, am 22. Dezember 1934 aus diesem Amt entfernt werden. Wenn ich der durch die Herren D. Hollweg und P. Voget vertretenen reformiert hannöverschen Kirchenleitung die Absicht zu­getraut hätte, Maßnahmen in dieser Richtung nach wie vor zu unterlassen, so würde ich das Uelsener Protokoll nicht unterschrieben haben.

5. Hat die reformiert hannöversche Landeskirchenleitung, nachdem sie einen erklärten Deutschen Christen in seinem kirchlichen Aufsichtsamt belassen hat, das Recht und die Vollmacht, einen Prediger oder ein anderes Glied der Kirche der Verletzung der kirchlichen Ordnung zu bezichtigen, wenn diese ihren Grund in einem durch diese Unterlassung verursachten Gewissenskonflikt hat?

Antwort: Nein. Wenn die reformiert hannöversche Landeskirchenleitung tatsächlich einen erklärten Deutschen Christen in seinem kirchlichen Aufsichtsamt belassen oder ihm ein solches gegeben hat, dann hat sie ihre im Uelsener Protokoll von ihr selbst anerkannte kirchenregimentliche Pflicht in dieser Hinsicht nicht erfüllt. Es ging dann die kirchenrechtliche Entscheidungsbefugnis, d. h. die Befugnis der Entscheidung über die rechte Wahrnehmung der kirchlichen Ordnung in dieser Hinsicht, d. h. hinsichtlich des Verkehrs mit dem betreffenden deutschchristlichen Aufsichtsbeamten, von der ordentlich bestellten Kirchenleitung zurück auf die zu diesem Verkehr genötigten Prediger oder anderen Glieder der Kirche. Es konnte also eine scheinbare Verletzung der (durch die Kirchenleitung zuvor sicher verletzten!) Kirchenordnung tatsächlich eine rechte und pflichtmäßige Wahrnehmung dieser Ordnung sein. Es konnte und kann aber das Urteil darüber, ob es sich im konkreten Fall einer scheinbaren Verlet|385zung der Ordnung nicht tatsächlich um deren rechte und pflichtmäßige Wahrnehmung handelte, in dieser Hinsicht nicht Sache der durch jene Unterlassung indirekt zur Partei gewordenen Landeskirchenleitung sein. Sie hat mit der in jener Unterlassung sicher vorliegenden Verletzung der Ordnung die Prediger und die anderen Glieder der Kirche geradezu dazu gezwungen, sich in allen mit der Existenz jenes deutschchristlichen Aufsichtsbeamten zusammenhängenden Angelegenheiten nach bestem eigenem Wissen und Gewissen zu entscheiden.

Textkritische Fußnoten

a-a
Mskr: «mir vorgelegten Reihe von Fragen».↩
b
Fehlt im Mskr. ↩
c
Fehlt im Mskr. ↩
d
Fehlt im Mskr. ↩
e-e
Fehlt im Mskr. ↩
f-f
Fehlt im Mskr. ↩
g-g
Mskr.: «Bek[enntnissen] der ref[ormierten] Lehre».↩
h
Im Mskr. ist diese Frage am Rand um einen – dann wieder gestrichenen – Einschub erweitert gewesen, der nahelegt, dass Barth ursprünglich die zweite und die dritte Frage zusammenfassen wollte: «und entspricht sie damit auch einer Entscheidun». Der Einschub bricht mitten im Wort ab; wohl gerade in diesem Augenblick wird Barth sich für die Aufgliederung in zwei Fragen entschieden haben. ↩
i-i
Fehlt im Mskr.↩
j-j
Fehlt im Mskr.↩
k
Fehlt im Mskr. ↩
l-l
Mskr.: «……».↩

Sachfußnoten

1
Vgl. zum Ganzen: K. Barth, Uelsener Protokoll (1934), in: V.u.kl.A. 1934–1935, S. 626–637 📖; H.-G. Ulrichs, «Ihrem reformierten Bekenntnis entsprechend wesentlich notwendig …». Vor 60 Jahren schrieb Karl Barth das Uelsener Protokoll, in: RKZ 136 (1995), S. 82–89 📖.↩
2
Gerhard Brunzema (1894–1989), seit 1928 Pfarrer in Großwohlde, ab Sommer 1935 in Emden.↩
3
Heinrich Zwitzers (1878–1956), damals Pfarrer in Wybelsum bei Emden.↩
4
Vgl. Fr. Middendorff, Der Kirchenkampf in einer reformierten Kirche. Geschichte des Kirchenkampfes während der nationalsozialistischen Zeit innerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland (damals: Evangelisch-reformierte Landeskirche der Provinz Hannover) (AGK 8), Göttingen 1961, S. 22 📖.↩
5
Anton Rosenboom (1899–1964), seit 1929 Pfarrer in Neuenhaus (Grafschaft Bentheim).↩
6
Hans Arends (1895–1976), Rechtsanwalt und Notar in Neuenhaus (Grafschaft Bentheim).↩
7
Vgl. die Briefe an K. Barth von A. Rosenboom vom 11.3.1936 (KBA 9336.160) und von H. Arends vom 12.3.1936 (KBA 9336.163).↩
8
Vgl. Taschenkalender Karl Barth, Eintrag vom 16.3.1936: «Gutachten für Ostfriesland».↩
9
Diese Information Rosenbooms erwähnte Karl Immer in seinen einleitenden Sätzen zum Abdruck des Gutachtens im 29. Coetus-Brief vom 8.4.1936, S. 2 (ein Exemplar in: KBA 11106; s. auch unten, Anm. 13).↩
10
Die Verhandlung wurde Barth in den Briefen A. Rosenbooms vom 27.3.1936 (KBA 9336.207) und H. Arends vom 28.3.1936 (KBA 9336.210) geschildert. Diesen Briefen entstammen auch die angeführten Zitate.↩
11
Von K. Immer im 29. Coetus-Brief vom 8.4.1936 (Anm. 8; vgl. Anm. 13), S. 2, zitierte Aussage Rosenbooms. ↩
12
KBA 11104 (einseitiges, engbeschriebenes Manuskript mit den für Barth üblichen Randkorrekturen; geschrieben auf einer Rückseite des Typoskripts von KD I/1 [S. 39, entspricht KD I/1, S. 335] 📖); KBA 11105 (Typoskript-Durchschlag, 3 Seiten, einzeilig beschrieben). Im Typoskript sind die zahlreichen, im Manuskript enthaltenen Abkürzungen überwiegend aufgelöst; die darüberhinausgehenden Abweichungen vom Manuskript sind wie üblich ausgewiesen. ↩
13
Ein Exemplar dieses Briefes ohne dessen erste Seite findet sich in: KBA 11106. Ein Exemplar des vollständigen Briefes Nr. 29 findet sich in EZA 50/188, Bl. 123–125. Zur falschen Zuordnung des Abdruckes in: K. Immer, Die Briefe des Coetus reformierter Prediger 1933–1937, hrsg. von J. Beckmann, Neukirchen-Vluyn 1976, S. 134–137 📖, vgl. V.u.kl.A. 1934–1935, S. 634, Anm. 40 📖. Ein weiterer Abdruck der fünf Fragen und Antworten ohne den einleitenden Absatz erfolgte in: Middendorff (Anm. 4), S. 79–82 📖.↩
14
Brief von A. Rosenboom an K. Barth vom 11.3.1936 (KBA 9336.160).↩
15
Gemeint ist Hans Arends, s. oben, Anm. 6. – Im hektographierten Druck (Anm. 12) sind die Berufsbezeichnungen, die Personen- und die Ortsnamen ausgelassen bzw. durch Punkte ersetzt. ↩
16
Brief von H. Arends an K. Barth vom 12.3.1936 (KBA 9336.163).↩
17
«Was ist dein einiger trost in leben und in sterben? […] Das ich mit Leib und Seel, beyde in leben und in sterben nicht mein, sonder meines getreuen Heilands Jesu Christi eigen bin, der mit seinem theuren blud, für alle meine sünden volkommlich bezalet, und mich auß allem gewalt des Teuffels erlöset hat, und also bewaret, das one den willen meines Vatters im Himmel, kein har von meinem haupt kann fallen, ja auch mir alles zu meiner seligkeyt dienen muß. Darumb er mich auch durch einen heiligen Geist des ewigen lebens versichert, und jm forthin zu leben von hertzen willig und bereit macht» (BSRK, S. 682,20–683,2 📖; vgl. RefBS 2/2, S. 175,32–176,6 📖). Auf diese Frage wird in Punkt 4 des Uelsener Protokolls (Anm. 1 📖) verwiesen: «Wir sind einig darin, dass unsere reformierte Kirche mit den anderen evangelischen Kirchen Deutschlands in der heutigen Lage aufgerufen ist, sich in Erkenntnis und Leben in neuer Demut und mit neuem Mut unter das erste Gebot und die erste Frage des Heidelberger Katechismus zu stellen» (V.u.kl.A. 1934–1935, S. 636 📖). ↩
18
V.u.kl.A. 1934–1935, S. 71–76.80–83 📖. Die Stellenangabe ist im Mskr. am Rand – nicht eingeklammert – nachgetragen.↩
19
Vgl. V.u.kl.A. 1934–1935, S. 560–578, dort bes. S. 575 📖: «2. Wir fordern die dem Bund angeschlossenen Gemeinden und Einzelmitglieder auf, sich von jeder Zusammenarbeit mit dem falschen, deutsch-christlichen Kirchenregiment zurückzuziehen.»↩
20
Vgl. Schmidt III, S. 80–84 📖.↩
21
Vgl. V.u.kl.A. 1934–1935, S. 293–301 📖. In der Verwerfung zu These 1 der Barmer Theologischen Erklärung heißt es u. a.: «Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne und müsse die Kirche als Quelle ihrer Verkündigung außer und neben diesem einen Worte Gottes auch noch andere Ereignisse und Mächte, Gestalten und Wahrheiten als Gottes Offenbarung anerkennen»; zu These 3: «Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugungen überlassen»; und zu These 6: «Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne die Kirche in menschlicher Selbstherrlichkeit das Wort und Werk des Herrn in den Dienst irgendwelcher eigenmächtig gewählter Wünsche, Zwecke und Pläne stellen» (a.a.O., S. 296.297.300).↩
22
«Wir sind einig darin, dass das Leben der nach Gottes Wort reformierten Kirche allein im Gehorsam gegen den einen Herrn Jesus Christus, wie er uns in der heiligen Schrift bezeugt ist, Grund und Bestand hat» (V.u.kl.A. 1934–1935, S. 636 📖).↩
23
«Die Kirche hat ihren Ursprung und ihr Dasein ausschließlich aus der Offenbarung, aus der Vollmacht, aus dem Trost und aus der Leitung des Wortes Gottes, das der ewige Vater durch Jesus Christus, seinen ewigen Sohn, in der Kraft des ewigen Geistes, als die Zeit erfüllt war, ein für allemal gesprochen hat.
Damit ist abgelehnt die Ansicht: Die Kirche könne und müsse sich außer auf die Offenbarung des dreieinigen Gottes auch noch auf eine dem Menschen trotz des Sündenfalls zugängliche Gottesoffenbarung in Natur und Geschichte begründen und beziehen» (V.u.kl.A. 1934–1935, S. 73 📖). ↩
24
Siehe oben, Anm. 21.↩
25
Friedrich Middendorff (1883–1973), reformierter Pfarrer in Schüttorf, zwischen 1936 und 1939 mehrfach inhaftiert. Nach dem Krieg bis 1953 Kirchenpräsident der hannoversch-reformierten Kirche.↩
26
Walter Hollweg (1883–1974), seit 1909 Pfarrer der Evangelisch-Reformierten Kirche in der Provinz Hannover und von 1927–1951 Landessuperintendent.↩
27
Carl Octavius Voget (1874–1936), von 1905 bis 1920 und ab 1929 reformierter Pfarrer in Bunde und Stapelmoor in Ostfriesland, seit 1934 Mitglied des Landeskirchenvorstandes der Evangelisch-Reformierten Landeskirche in der Provinz Hannover.↩
28
V.u.kl.A. 1934–1935, S. 636 📖 ↩