Mit diesem Gutachten formulierte Barth eine ausführliche Interpretation zu der im Dezember 1934 im Uelsener Protokoll festgestellten Übereinkunft zwischen der Kirchenleitung der Evangelisch-reformierten Landeskirche der Provinz Hannover und den kritisch zum kirchenpolitischen Kurs dieser Kirchenleitung eingestellten bekenntniskirchlichen Kreisen innerhalb der Landeskirche und im Reformierten Bund.
Zwar war im Uelsener Protokoll die alleinige Gültigkeit der Bekenntnisgrundlage der reformierten Landeskirche benannt und bekräftigt worden. Anders als sonst in solchen wesentlich auf Barth zurückgehenden Thesenreihen hatten die beteiligten Theologen jedoch auf eine ausdrückliche Verwerfung abgelehnter Positionen und Verhaltensweisen verzichtet, was schnell zu anhaltender Kritik an der damit verbundenen Interpretationsfähigkeit des Textes führte. Besonderen Anstoß erregte, dass die Landeskirchenleitung an ihrem lavierenden Kurs den Organen der Reichskirche gegenüber, aber auch an einer duldsamen Haltung gegenüber deutschchristlich orientierten Pfarrern festhalten und sich trotzdem formal auf das Uelsener Protokoll berufen konnte, das am 3. Januar 1935 ratifiziert worden war.1
Im Juli 1935 kam es anlässlich der Einführung Gerhard Brunzemas2 auf seiner neuen Pfarrstelle in Emden zum Eklat: Brunzema hatte erfahren, dass er von Heinrich Zwitzers3, dem Vorsitzenden der Bezirkssynode, eingeführt werden sollte, der den Deutschen Christen |378 angehörte. Nachdem weder das Landeskirchenamt noch Zwitzers selbst auf eine Nachfrage Bruzemas zu Zwitzers Mitgliedschaft bei den DC reagiert hatten, fragte Brunzema Letzteren während des Gottesdienstes, unmittelbar vor dem Ablegen des Gelübdes, ob er Deutscher Christ sei. Brunzemas Einführung wurde daraufhin angefochten und er selbst vor dem landeskirchenlichen Gerichtshof angeklagt. Am 18. September 1935 erging das Urteil, in dem er wegen «Verletzung der Kirchlichen Ordnung» einen Verweis erhielt, weil er mit seinem Verhalten die agendarische Ordnung des Einführungsgottesdienstes gebrochen habe. Dagegen legte Brunzema Berufung ein. Als Termin der Berufungsverhandlung wurde der 19. März 1936 angesetzt.4
Für diese Verhandlung wählte Brunzema als ihm zustehende Beistände den Pfarrer Anton Rosenboom5 und den Rechtsanwalt Hans Arends6. Beide wollten einen Freispruch erreichen, indem sie sich auf das Uelsener Protokoll beriefen. Um dessen Intention sachgemäß darlegen zu können, wandten sich Rosenboom und Arends am 11. bzw. 12. März 1936 an Barth, schilderten den Sachverhalt und baten ihn um eine Stellungnahme, in der er fünf von Rosenboom bereits formulierte Feststellungen zum Uelsener Protokoll bekräftigen sollte.7 Die durchaus in Barths Sinn formulierten Feststellungen wurden von ihm am 16. März im vorliegenden Gutachten in Frageform gebracht und bestätigend beantwortet.8 Das Gutachten erreichte Rosenboom und Arends per Eilpost noch pünktlich zur Verhandlung.9 Das Verfah|379ren endete mit dem gewünschten Erfolg: Brunzema wurde freigesprochen. Eine Stellungnahme «zur Frage des Notrechtes und des Uelsener Protokolls» vermied das Gericht allerdings, sondern es konnte angesichts der Rechtsunsicherheit der Situation lediglich kein «schuldhaftes Verhalten» Brunzemas entdecken, auch wenn man dessen Verhalten im Gottesdienst nach wie vor als «Ungeheuerlichkeit» bezeichnete.10
Obwohl das Gutachten in der Verhandlung selbst wohl nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben dürfte, bezeichnete Rosenboom im Nachhinein dieses Gutachten, das Barth ihm über die Verwendung in der Verhandlung hinaus «für jeden» ihm «gutscheinenden Zweck zur Verfügung gestellt» hatte, als das «Beste vom Ganzen».11
Im KBA erhalten sind sowohl die erste, die Ordnungspunkte 1. bis 4. enthaltende Seite von Barths undatiertem Manuskript als auch der Durchschlag des Typoskripts vom 16. März 1936, das als Textgrundlage dieser Edition dient.12 Eine erste Veröffentlichung erfolgte in hektographierter Form bereits am 8. April 1936 im von Karl Immer herausgegebenen 29. Brief des Coetus reformierter Prediger Deutschlands.13
380
Gutachten
Durch Herrn P. Rosenboom in Neuenhaus (Schreiben vom 11.III.1936)14 und durch Herrn Rechtsanwalt und Notar Arend15 in Neuenhaus (Schreiben vom 12.III.1936)16 bin ich aufgefordert, zu einer a-Reihe mir vorgelegter Fragen-a Stellung zu nehmen. Ich antworte darauf wie folgt:
1. Vertreten die
Deutschen Christen
eine mit dem
Bekenntnis
der reformierten Kirche unvereinbare Irrlehre?
Antwort: Ja. Der entscheidende und beherrschende Satz der Lehre der Deutschen Christen besteht in der Behauptung, dass die Kirche außer auf das in der heiligen Schrift bezeugte Wort Gottes in Jesus Christus auch noch auf eine dem deutschen Volk in seiner Geschichte, insbesondere im Jahre 1933 und seither, widerfahrene direkte Gottesoffenbarung zu hören und dassb jene erste nach Maßgabe dieser zweiten Offenbarungc zu verstehen sei. Diese Behauptung ist mit Frage 1 des Heidelberger Katechismus17, mit den hinsichtlich des |381 Wortes Gottes, der Offenbarung und der heiligen Schrift abgegebenen ausdrücklichen Erklärungen aller reformierten Bekenntnisschriften, aber auch mit der ganzen Grundrichtung der calvinischen (wie der lutherischen!) Kirchenreformation unverträglich. In diesem Sinn hat sich denn auch die erste freie reformierte Synode (4.I.1934 in Barmen-Gemarke) in ihrer «Erklärung über das rechte Verständnis der reformatorischen Bekenntnisse in der Deutschen Evangelischen Kirche der Gegenwart» (vgl. besonders die Abschnitte I, II, III und V,3–418) entschieden und unzweideutig ausgesprochend. Und es haben sich die Hauptversammlung des Reformierten Bundes für Deutschland (29.–30. Nov. 1934 in Detmold)19 und die zweite freie reformierte Synode (26.–28. März 1935 e-in
Siegen-e)20 ausdrücklich auf den Boden der auf der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche (31. Mai 1934 f-in Barmen-Gemarke-f) beschlossenen, im gleichen Sinn gehaltenen Theologischen Erklärung (vgl. besonders Satz 1,3 u. 6)21 |382 gestellt. Die Vereinbarkeit der deutsch-christlichen Lehre mit den g-Bekenntnisschriften der reformierten Kirche-g ist meines Wissens von keiner reformiert-kirchlichen Körperschaft oder Vereinigung öffentlich behauptet oder gar zu beweisen versucht worden.
2. Lag die Bejahung dieses Satzes auch im Sinn des sogenannten
Uelsener Protokolls
vom
21.12.1934?h
Antwort: Ja. Dieses Protokoll stammt in allen entscheidenden Bestandteilen aus meiner eigenen Feder und ich würde nicht daran gedacht haben, es zu unterzeichnen, wenn ich nicht der Überzeu2gung gewesen wäre, dass sein Inhalt eben diesen Sinn habe. Satz 1 dieses Protokolls22 ist inhaltlich identisch mit den zweifellos gegen die
Deutschen Christen gerichteten Sätzen II,1 der Erklärung der ersten freien reformierten Synode23 und 1 der Erklärung der Barmer Bekenntnissynode der DEK (s. oben)24, und es kann unter Voraussetzung der guten Treue aller Unterzeichner des Uelsener Protokolls auch darüber keine Meinungsverschiedenheit bestehen, dass sie sich darüber einig waren, mit diesem Satz die Lehre der Deutschen Christen als Irrlehre zu bezeichnen.
383
3. Ist die Bejahung dieses Satzes durch das
Uelsener Protokoll
als eine kirchliche Entscheidung der
reformierten Landeskirche Hannover
anzusprechen?
Antwort: juristisch: Nein; moralisch: Ja. Wir gingen i-in Uelsen-i nach meiner bestimmten Erinnerung auseinander im Bewusstsein, eine für beide verhandelnden Teile, also auch für die reformierte Landeskirche Hannover j-gültige und-j bindende Verständigungsbasis geschaffen zu haben. P. Middendorff25 als Vertreter der reformiert hannöverschen Bekenntnisgemeinschaft durfte – vorbehaltlich der späteren Ratifizierung durch die reformiert hannöverschen Kirchenbehörden – angesichts der Vertretung der Gegenseite durch die Persönlichkeiten des Landessuperintendenten D. Dr. Hollweg26 und des P. Voget27 des Glaubens sein, dass die reformierte Landeskirche sich inskünftig an das Uelsener Protokoll als an eine von ihr selbst vollzogene Entscheidung halten werde.
4. Unter welchen Umständen kann unter den Voraussetzungen von 1k
, 2 und 3 ein erklärter
Deutscher Christ
in der reformierten Landeskirche Hannover
ein Aufsichtsamt bekleiden?
Antwort: Unter keinen Umständen. Satz 3 des Uelsener Protokolls hat ausdrücklich erklärt: «dass sich der wirkliche Bekenntnisstand l-unserer reformierten Kirche nach Lehre und Ordnung in einer dem Bekenntnis der Väter entsprechenden praktischen, insbesondere auch kirchenpolitischen Bekenntnishaltung beweisen und-l bewähren |384 muss.»28 Was heißt «praktische, insbesondere auch kirchenpolitische Bekenntnishaltung», wenn darunter nicht auch und gerade eine bestimmte Haltung in allen Amtsbesetzungsfragen verstanden sein soll? Gab es zur Zeit des Uelsener Protokolls noch einen erklärten Deutschen Christen, der in der reformierten Landeskirche Hannover ein Aufsichtsamt bekleidete – was mir persönlich damals nicht bekannt war –, so musste er, gutgläubige Auslegung des Uelsener Protokolls vorausgesetzt, am 22. Dezember 1934 aus diesem Amt entfernt werden. Wenn ich der durch die Herren D. Hollweg und P. Voget vertretenen reformiert hannöverschen Kirchenleitung die Absicht zugetraut hätte, Maßnahmen in dieser Richtung nach wie vor zu unterlassen, so würde ich das Uelsener Protokoll nicht unterschrieben haben.
3
5. Hat die reformiert hannöversche Landeskirchenleitung, nachdem sie einen erklärten
Deutschen Christen in seinem kirchlichen
Aufsichtsamt
belassen hat, das Recht und die Vollmacht, einen Prediger oder ein anderes Glied der Kirche der Verletzung der
kirchlichen Ordnung
zu bezichtigen, wenn diese ihren Grund in einem durch diese Unterlassung verursachten Gewissenskonflikt hat?
Antwort: Nein. Wenn die reformiert hannöversche Landeskirchenleitung tatsächlich einen erklärten Deutschen Christen in seinem kirchlichen Aufsichtsamt belassen oder ihm ein solches gegeben hat, dann hat sie ihre im Uelsener Protokoll von ihr selbst anerkannte kirchenregimentliche Pflicht in dieser Hinsicht nicht erfüllt. Es ging dann die kirchenrechtliche Entscheidungsbefugnis, d. h. die Befugnis der Entscheidung über die rechte Wahrnehmung der kirchlichen Ordnung in dieser Hinsicht, d. h. hinsichtlich des Verkehrs mit dem betreffenden deutschchristlichen Aufsichtsbeamten, von der ordentlich bestellten Kirchenleitung zurück auf die zu diesem Verkehr genötigten Prediger oder anderen Glieder der Kirche. Es konnte also eine scheinbare Verletzung der (durch die Kirchenleitung zuvor sicher verletzten!) Kirchenordnung tatsächlich eine rechte und pflichtmäßige Wahrnehmung dieser Ordnung sein. Es konnte und kann aber das Urteil darüber, ob es sich im konkreten Fall einer scheinbaren Verlet|385zung der Ordnung nicht tatsächlich um deren rechte und pflichtmäßige Wahrnehmung handelte, in dieser Hinsicht nicht Sache der durch jene Unterlassung indirekt zur Partei gewordenen Landeskirchenleitung sein. Sie hat mit der in jener Unterlassung sicher vorliegenden Verletzung der Ordnung die Prediger und die anderen Glieder der Kirche geradezu dazu gezwungen, sich in allen mit der Existenz jenes deutschchristlichen Aufsichtsbeamten zusammenhängenden Angelegenheiten nach bestem eigenem Wissen und Gewissen zu entscheiden.