Rudolf Bultmann: Denkschrift zur Mitwirkung der Kirchenregimente bei der Besetzung theologischer Professuren
Anhang 17
[Prof. D.
Das Verlangen der Kirchenregimenter2, durch gutachtliche Äußerung über Lehre und Bekenntnis die Besetzung der theologischen Professuren zu beeinflussen, bedeutet grundsätzlich den kirchenregimentlichen Anspruch, die Arbeit der theologischen Wissenschaft zu kontrollieren.
In diesem Anspruch stecken zwei legitime Motive:
- 1)Die Anschauung, daß die Lehre, die durch die Predigt in den Kirchen verkündigt wird, und in der die künftigen Prediger durch die theologischen Fakultäten unterrichtet werden, keine beliebige ist, sondern daß sie einen bestimmten Inhalt und damit bestimmte Grenzen hat, so daß damit die Möglichkeit der Irrlehre gegeben ist.
- 2)Die Anschauung, daß diese Lehre nur im Zusammenhang mit der Kirche und ihrer Tradition gegeben ist, sodaß die Theologie eine Funktion der Kirche ist und deshalb die Kirche die Instanz ist, die zwischen rechter Lehre und Irrlehre unterscheidet.
- 1) Es kann in der protestantischen Kirche keine Verwaltungsinstanz geben, die die Lehrnorm festsetzt und autoritativ über rechte Lehre und Irrlehre entscheidet.
Das liegt daran, daß der Gegenstand der kirchlichen Lehre und der Theologie die
Offenbarung Gottes in der Geschichte ist. Daher steht die Theologie in
einer eigentümlichen Analogie zur Geschichtswissenschaft. Der
Gegenstand der Geschichtswissenschaft, die Geschichte und ihre Phänomene, sind dem
Historiker nicht einfach als vorhandene Gegenstände gegeben wie die Naturobjekte für die
Naturwissenschaft, sondern sie werden in ihrem spezifisch geschichtlichen Sinn nur von dem gesehen und verstanden, der
in der Geschichte steht und an ihr teilnimmt, sodaß geschichtliches Erkennen immer
zugleich Stellungnahme, Entscheidung ist. Ebenso kann auch die theologische Wissenschaft
ihren Gegenstand, die Offenbarung Gottes in der Geschichte, nur auf Grund der
Stellungnahme, d. h. hier des Glaubens, sehen. Es gilt also für die Theologie der Satz
«Es ist das Glück des Historikers, daß seine ‹Tatsachen› ihrem Wesen nach niemals so fertig, so unabänderlich, so unlösbar sind wie die vergangenen ‹Tatsachen› der Naturgeschichte, die nur erschlossen sind. Denn erst im Sinnzusammenhang des Ganzen der Menschengeschichte, mit Einschluß ihrer jeweiligen Zukunft, erhält hier die vergangene Tatsache selbst — nicht etwa ihre bloße ‹Deutung› und ‹Auffassung› durch den Historiker — ihren vollen Gehalt.»3
So absurd es wäre, für die politische Historie oder Geistesgeschichte eine Instanz
einzusetzen, die an festen Lehrnormen rechte und falsche Lehren kontrolliert, so absurd
wäre eine solche Instanz für die Theologie. Freilich: so wenig damit für die Historie
die Frage nach der objektiven Wahrheit preisgegeben und ein Relativismus proklamiert
ist, so wenig ist das für die Theologie der Fall. Die Geschichtswissenschaft wie |247 die Theologie haben eine Kontrollinstanz,
das ist der Gegenstand selbst, der die Forschung bewegt. Eben deshalb
muß, wie die Geschichtswissenschaft so auch die Theologie freie
Wissenschaft mit der Möglichkeit des Irrtums sein. Denn nur wenn sie die Möglichkeit des
Irrtums hat, hat sie auch die Möglichkeit der Wahrheit. Eine kirchliche Instanz, die für die Theologie die Möglichkeit des
Irrtums ausscheiden oder reduzieren will, reduziert oder vernichtet die Möglichkeit der
Wahrheit. Der Einwand liegt nahe, daß sich die Kirche doch nicht in die Abhängigkeit von
der Theologie begeben kann, die als Wissenschaft schwankend ist in ihren Ergebnissen,
die sich selbst ständig widerstreitet, sich kritisiert und korrigiert. Das ist zwar eine
richtige Tatsache, aber ein falscher Einwand. In der Tat: die Kirche lebt
nicht von der theologischen Wissenschaft, sondern von dem, was der
Gegenstand dieser Wissenschaft ist, von der Offenbarung Gottes. Dieser Gegenstand
wird nicht erst von der theologischen Wissenschaft entdeckt, erschlossen und gesichert,
sondern wie die Kirche, so lebt auch die Theologie auf Grund des schon bestehenden
Verhältnisses zu ihrem Gegenstand, auf Grund des Glaubens. Die theologische Wissenschaft
hat das Verhältnis zum kirchlichen Leben und die
Funktion in ihm, die die Geschichtswissenschaft zum und im politischen und geistigen
Leben eines Volkes auch hat. Denn auch die Geschichtswissenschaft stellt nicht erst das
Verhältnis zu ihrem Gegenstand, zur Geschichte her, (sei es die Renaissance oder
Genau so lebt die Theologie vom kirchlichen Leben. Und wie das politische und geistige Leben eines Volkes seine Geschichtswissenschaft befruchtet und kontrolliert, so wirkt das kirchliche Leben befruchtend und kritisch auf die Theologie. Wie für die Geschichtswissenschaft das faktische politische und geistige Leben die einzige Kontrollinstanz ist, weil in ihm der Gegenstand, die Geschichte, da und wirksam ist, so ist für die Theologie die einzige Kontrollinstanz das faktische kirchliche Leben. Wie andrerseits die Geschichtswissenschaft klärend und kritisch das politische und geistige Leben beeinflußt (aber nicht weil sie außer|248halb seiner steht, sondern weil sie als sein Glied in ihm steht), genau so wirkt die Theologie als Glied, als Organ des kirchlichen Lebens auf dieses selbst klärend und kritisch.
Es ist also ein vollkommener Widersinn, eine behördliche Instanz (sei es auch nur in bescheidenstem Umfang) zu schaffen, die die Lehre der Theologie kontrollieren soll. Die Kontrolle kann nur das kirchliche Leben selbst sein und als dessen Bestandteil und Organ die kirchliche Arbeit, in der das Leben zum begrifflichen Bewußtsein kommt. Wohl gibt es rechte und falsche Lehre; aber was recht und was falsch ist, kann immer nur aufs neue gefunden, verteidigt und widerlegt, vernichtet und durchgesetzt werden. Was der Theologie nie verlorengehen darf, und worin die Kirche ihre kontrollierende Macht immer ausüben kann und faktisch auch ausübt, das ist das Bewußtsein, daß es um die Wahrheitsfrage geht, daß es rechte Lehre und Irrlehre gibt. Aber die Entscheidung darüber, was rechte Lehre und was Irrlehre sei, kann nur in der theologischen Arbeit selbst fallen.
- 2) Der Anspruch des Kirchenregimentes auf Kontrolle der theologischen Fakultäten setzt eine gänzlich falsche Meinung über das Verhältnis von Kirchenbehörden und theologischen Fakultäten voraus.
Die Kirche kann sich das Recht der Kontrolle über die Fakultäten in dem oben angeführten Sinne zuschreiben. Die Kirchenbehörden aber sind nach protestantischer Auffassung nicht die Kirche, und zwar umso weniger, je mehr sie zufolge der modernen Kirchenverfassungen von Synodalmehrheiten abhängig sind. Die Kirche kann ihre Kontrolle ausüben durch das faktische kirchliche Leben mit seinen Äußerungen des Glaubens wie des Fragens und des Zweifelns. Wie sollte sie es sonst? Wie sollte sie es etwa gar durch ihre Regierungen?
Eine Kirchenbehörde könnte ja die Arbeit der Theologie nur kritisch beurteilen durch Theologie! Wenn also eine Kirchenbehörde, sei es als ganzes, sei es durch eine Kommission, die Kontrolle der Theologie übernimmt, so wären zwei theologische Körperschaften in der Kirche etabliert. Und wenn die Kirchenbehörde oder ihre Kommission ihre theologische Kontrolle der Fakultäten ernst nimmt, so würde sie die ganze theologische Arbeit mit ihrer Irrtumsmöglichkeit und ihren Diskussionen mitübernehmen. Und sofort würde eine neue Kontrollinstanz nötig werden, — und so in infinitum. Natürlich wird das nicht ein|249treten; praktisch aber wird die Folge sein: die Kirchenbehörde legt sich auf die Theologie der vorigen Generation fest, auf die Theologie, die die zufällig in der Kirchenbehörde befindlichen Personen in ihrer Studentenzeit einmal gelernt haben.
Aber von dieser praktischen Absurdität abgesehen: es ist eine Anmaßung, wenn die Kirchenbehörde, die das Amt der Verwaltung hat, das Amt der Lehre beansprucht. Die Theologie hat das Lehramt in der Kirche inne, und sie ist deshalb ihrerseits die Kontrollinstanz für das Kirchenregiment! Es war ein normaler Zustand, wenn in vergangenen Zeiten die Kirchenregimenter für solche Verwaltungsmaßnahmen, in denen die Lehre in Frage kommt, die Fakultäten als gutachtliche Instanzen benutzten. So müßte auch heute die Kirchenbehörde die Fakultäten befragen, wenn es sich z. B. um die Einführung neuer liturgischer Formen, aber auch wenn es sich um die Kontrolle der durch die Pfarrer geübten Verkündigung handelt, jedenfalls überall da, wo für die Verwaltung die Frage der Lehre akut wird.
Die Freiheit nämlich, die die wissenschaftliche theologische Arbeit für sich beanspruchen muß, kann die kirchliche Verkündigung der Pfarrer nicht beanspruchen. Freilich kann auch die Verkündigung nicht durch eine festformulierte Lehrnorm und durch eine diese Norm handhabende Verwaltungsinstanz kontrolliert werden. Sie kann aber auch nicht absolut frei und der Individualität der Pfarrer preisgegeben sein. Das bedeutet aber: sie kann nur der Kontrolle durch die theologischen Fakultäten unterstehen, die den Begriff der rechten Lehre mit der Weite und Freiheit handhaben, mit der er im Protestantismus allein gehandhabt werden kann. Statt dessen wollen die Kirchenbehörden die Fakultäten kontrollieren, kümmern sich aber so gut wie gar nicht um die Verkündigung der Pfarrer, sondern überlassen diese der Subjektivität des Einzelnen!
Die Entwicklung ist im 19. Jahrhundert infolge von Schuld auf beiden Seiten so verlaufen, daß heute ein Zustand völliger Verwirrung herrscht. Was geworden ist ohne die Verantwortung der heutigen Theologen, müssen diese tragen, indem sie sich um Reform bemühen. Was aber heute und für die Zukunft gelten soll, dafür tragen sie die Verantwortung. Deshalb wehren wir uns zum Äußersten gegen den Anspruch der Kirchenregimenter. Wenn unser Landeskirchenamt das von ihm beanspruchte Recht erhält, so können wir unsere Landeskirche nicht mehr |250 als eine protestantische Kirche anerkennen, sondern werden unsern Austritt aus ihr erklären und unser theologisches Lehramt niederlegen.