1936

Bemerkungen zu den Leitsätzen zu der Frage nach der „Einheit der Kirche“ von Pastor D. Kolfhaus

503

BEMERKUNGEN
ZU DEN LEITSÄTZEN ZU DER FRAGE
NACH DER «EINHEIT DER KIRCHE»
VON PASTOR D. KOLFHAUS

1936

Diese gutachterliche Stellungnahme Barths verdankt sich – wie schon der vorstehend edierte Text – einer Bitte Hermann A. Hesses. Beide Texte stehen zeitlich und sachlich in unmittelbarem Zusammenhang.

Auch in der Kirchenprovinz Westfalen beherrschte die Frage, wie man sich gegenüber den vom Reichskirchenministerium installierten Kirchenausschüssen – in diesem Fall dem Provinzialkirchenausschuss – zu verhalten habe, im Frühsommer 1936 seit Monaten die Diskussion. Für Westfalen ergab sich aus mehreren Gründen eine besondere Konstellation: Die «Deutschen Christen» hatten schon bei den Kirchenwahlen 1933 in Westfalen keine so eindeutige Mehrheit bekommen hatten wie sonst beinahe überall, und seitdem hatte sich das Kirchenregiment unter dem 1933 neu eingesetzten Bischof Bruno Adler1 so gründlich desavouiert, dass der Provinzialkirchenausschuss ihn 1936 abberief und an seiner Stelle dem Präses der Bekenntnissynode, Karl Koch2, anbot, die geistliche Leitung der Provinz zu übernehmen. Dieser Ausschuss wiederum bildete die spezielle westfälische Situation dadurch ab, dass er mit zwei der Bekennenden Kirche zuzurechnenden Personen, aber nur je einem «Deutschen Christen» und einem «Neutralen» besetzt war. Hinzu kam noch, dass der Vorsitzende des Reichskirchenausschusses, Wilhelm Zoellner, als ehemaliger langjähriger westfälischer Generalsuperintendent hier nach wie vor sehr hohes Ansehen genoss. Alle diese Umstände brachten es mit sich, dass den der |504 Bekennenden Kirche nahestehenden Kreisen in Westfalen – und insbesondere Präses Koch – eine pauschale Ablehnung jeder Zusammenarbeit mit dem Provinzialkirchenausschuss schwerfiel.3

Eine Entscheidung in dieser Frage sollte in der auf den 19. April 1936 nach Dortmund einberufenen Dritten Westfälischen Bekenntnissynode erreicht werden. Auch diese Synode erbrachte jedoch keine Einigkeit, sondern widersetzte sich einerseits dem in dieser Frage auf eine Zustimmung zielenden Kurs Kochs, ohne andererseits zu einem verpflichtenden Votum dagegen zu kommen. Den Auftrag, nun mit Hilfe eines Ausschusses eine grundsätzliche Entscheidung vorzubereiten, erteilte man dem Provinzialbruderrat, der zu diesem Zweck wohl die Bruderräte der Kreissynoden um Stellungnahmen bat.4

Daraufhin erarbeitete Wilhelm Kolfhaus, Mitglied des Moderamens des Reformierten Bundes und Pfarrer in Vlotho, für seinen Kirchenkreis zehn «Leitsätze zu der Frage nach der Einheit der Kirche». Der Bruderrat der Kreissynode stimmte zu und beschloss zugleich, den Provinzialbruderrat zur Zusammenarbeit mit dem Kirchenausschuss «zur Ordnung der kirchlichen Verhältnisse in Westfalen» aufzufordern. Präses Koch, der Superintendent des Kirchenkreises Vlotho war, bezeichnete in einer den «Leitsätzen» hinzugefügten Notiz diesen Vorgang als «Erledigung des Auftrags der Dritten Westfälischen Bekenntnissynode vom 19. April 1936».5

505 Kolfhaus nahm als Mitglied des Moderamens und Herausgeber der RKZ eine wichtige Position im reformierten Spektrum ein. Wohl vor allem deshalb, aber auch aufgrund der sachlichen Nähe zu der Beschlussvorlage für den Kirchenkonvent, an der Kolfhaus ebenfalls mitgearbeitet hatte, bat Hesse Barth um eine Stellungnahme auch zu den «Leitsätzen». Ein konkreter, auf die westfälische Situation bezogener Anlass, zu dem er – oder der Kreis derer, an die er sie nach Erhalt verschickte6 – Barths Stellungnahme hätte verwenden können, war jedoch nicht gegeben.

Barth schrieb seine Bemerkungen zu den «Leitsätzen» ebenfalls am 18. Juni 1936, also in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu denen über die Beschlussvorlage für den Reformierten Kirchenkonvent. Zusammen schickte er beide umgehend an Hesse, der sie schon am nachfolgenden Tag weiterleiten konnte.7

Vom Text, der bisher nicht gedruckt vorliegt, sind im KBA Barths Manuskript8 und drei identische Typoskripte9 erhalten. Die Edition folgt dem Typoskript, Abweichungen vom Manuskript sind ausgewiesen. Die von Kolfhaus verfassten «Leitsätze», auf die Barth sich in seinen Thesen durchgehend bezieht, sind dem Editionstext in der Barth vorliegenden Fassung10 in Petit vorangestellt.

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I.
Leitsätze zu der Frage nach der Einheit der Kirche
(von Pfr. D. Kolfhaus – Vlotho)

1. Von welcher Kirche soll die Rede sein: von der einen heiligen allgemeinen Kirche oder von dem Deutsche Evangelische Kirche genannten Kirchenbund?

2. In beiden Fällen kann nur Christus der Grund der Einheit sein, aber im zweiten Fall ist zu bedenken, dass neben der einhelligen Lehre auch eine daraus sich ergebende äußere Ordnung vorhanden sein muß.

3. Weder die Sorge um die einhellige Lehre noch um die gemeinsame Ordnung ist Sache der vom Staat berufenen Kirchenausschüsse, sondern allein der Kirche selbst. Sie haben lediglich die Stunde herbeizuführen, in der die Kirche ihre Aufgabe erfüllen kann. Ihr Dienst ist in jeder Hinsicht vorläufig.

4. Die Kirchenausschüsse leisten Aufräumungsarbeit, können aber nicht umhin, gelegentlich auch geistliche Entscheidungen zu fällen, wozu sie nach ihrer Entstehung und ihrem Auftrag nicht geeignet sind. Umgekehrt übt wohl die Leitung der Bekennenden Kirche geistliche Leitung, kann aber keine Aufräumungsarbeit leisten. Daher ist es nicht zu verwerfen, wenn Kirchenausschuß und Bekennende Kirche von Fall zu Fall Hand in Hand arbeiten.

5. Dazu nötigt auch die Tatsache, daß der Staat gar nicht in der Lage ist, der Bekennenden Kirche die Ordnung der Kirche allein zu überlassen. Denn damit würde er über Lehre bzw. Irrlehre eine Entscheidung treffen, also seine Grenzen überschreiten.

6. Die Leitung der Bekennenden Kirche könnte nur dann die Forderung des unbedingten Gehorsams erheben, wenn sie nicht eine rechtmäßige Kirche, sondern die rechtmäßige Kirche Christi wäre. Da es Kirchen Christi in Deutschland gibt, die nicht zur Bekennenden Kirche gehören, ist letztere offenbar nicht die rechtmäßige Kirche, sondern nur eine unter ihren Schwestern.

7. Die Ausschließung der Deutschen Christen insgesamt in Aussicht zu nehmen, ist unmöglich. Die Überwindung dieser Irrlehre geschieht nicht durch Gewalt, sondern indem man ihr die gesunde Lehre entgegenstellt. Im übrigen ist und bleibt es Pflicht des Presbyteriums, gegenüber jeder Irrlehre das Zuchtamt auszuüben.

8. Die Einheit einer Landeskirche hat nie darin ihr Merkmal, daß alle ihre Glieder die gleiche Lehre bekennen, sondern darin, daß die eine Lehre des Evangeliums in öffentlicher Geltung steht.

9. Daher hat die Gemeinde bzw. die von ihr berufene Kirchenleitung die besondere Aufgabe, ihr Wächteramt so auszuüben, daß niemand zum Dienst der Kirche zugelassen wird, der dieser Lehre nicht gehorsam sein will.

10. Die Einheit der Kirche erfordert nicht, daß lutherische und reformierte Gemeinden ihres besonderen Charakters entkleidet werden, sie sollen nur wirklich Charakter haben.

507
II.
Bemerkungen zu den Leitsätzen zu der Frage
nach der «Einheit der Kirche»a
von Pastor D. Kolfhaus

1. Von der heiligen allgemeinen («unsichtbaren»?) Kirche ist nur da ernsthaft die Rede, wo die Bereitschaft besteht, alles, was von ihr zu sagen ist, als Verheißung und Forderung auf das Leben einer geschichtlich bestimmten «sichtbaren» Kirche anzuwenden.

Von der Deutschen Evangelischen Kirche ist nur da ernsthaft die Rede, wo die Bereitschaft besteht, in ihr die heilige allgemeine Kirche zu glauben und also ihr Leben der damit gegebenen Verheißung und Forderung unterzuordnen.

2. Dass die Einheit der Kirche in Christus einhellige Lehre und bestimmte Ordnung fordert, das liegt beides nicht erst in ihrer geschichtlichen Bestimmtheit (z. B. als Deutsche Evangelische Kirche), sondern bereits in ihrem dieser Bestimmtheit vor- und übergeordneten Wesen als heilige und allgemeine Kirche.

3. Wenn weder die Sorge um die Lehre noch die um die Ordnung Sache der vom Staat berufenen und jedenfalls, was die Lehre betrifft, neutralen Kirchenausschüsse sein kann, dann auch nicht die Herbeiführung der Stunde, in der die Kirche ihre Aufgabe erfüllt, d. h. ihre pflichtmäßige Sorge für Lehre und Ordnung wahrnehmen kann.

Dieb Kirche, die erst darauf wartet, dass diese Stunde von einem solchen Kirchenausschuss herbeigeführt werde, ist noch nicht oder nicht mehr Kirche.

Ein Kirchenausschuss, der sich herausnimmt, diese Stunde bestimmen zu wollen, ist ein von der Kirche nicht zu tragendes Fremdregiment.11

508 4. Diejenige Aufräumungsarbeit, die dem geistlichen Wesen der Kirche entspricht, kann und soll die B[ekennende] K[irche] selbst leisten, während für den Charakter einer durch die Kirchenausschüsse zu leistenden Aufräumungsarbeit keinerlei Garantien geboten sind. Die Zusammenarbeit mit den Ausschüssen ist darum grundsätzlich zu verwerfen.

5. Der Staat ist gar nicht eingeladen, der B[ekennenden] K[irche] die Ordnung der Kirche allein zu überlassen. Der Staat ist nur eingeladen, den kirchlichen Dingen (c-unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes-c) ihren eigenen Lauf zu lassen,12 d. h. die deutschchristlichen und verwandte Bestrebungen nicht fernerhin durch polizeiliche und parteiliche Unterstützung künstlich stark zu machen. Damit würde er über Lehre und Irrlehre noch von ferne keine Entscheidung treffen und also seine Grenze nicht überschreiten.

6. Wo für rechte Lehre, rechtes Sakrament, rechte Ordnung Sorge getragen wird, da ist rechtmäßige Kirche13 (Kirche Christi). Gehorsamsforderungen einer rechtmäßigen Kirche (Kirche Christi) richten sich virtuell notwendig an alle Glieder aller rechtmäßigen Kirchen. Mögen diese zusehen, ob und mit welchem geistlichen Recht sie sich solchen Gehorsamsforderungen entziehen können.

7. Ob die Ausschließung der D[eutschen] C[hristen] insgesamt durch die geistliche Gewalt gesunder Lehre und vermöge des Berufungsrechtes der Gemeinden möglich ist oder nicht, sie ist jedenfalls ge|509boten, wenn die Kirche sich nicht aufs Neue selbst preisgeben will. Von anderer «Gewalt» ist doch wohl auf Seiten der B[ekennenden] K[irche] bis jetzt nicht die Rede gewesen. Im Übrigen ist nicht einzusehen, warum das Zuchtamt gegenüber der Irrlehre der Synode bzw. den synodalen Organen auf einmal entzogen und den Presbyterien anheimgestelltd werden soll.

8. Der Begriff der «Landeskirche» ist wie der der «Freikirche» kein theologischer, sondern ein religionssoziologischer Begriff.14 Er lässt sich ebenso gut besser oder noch schlechter (Schweiz!) füllen, als es im Leitsatz geschieht, ohne dass so oder so etwas Relevantese gesagt wäre. Sehe die Landeskirche wie die Freikirche zu, dass sie Kirche Christi sei!

2 9. Es ist (vgl. zu 7.) nicht abzusehen, wieso erst die Gemeinde bzw. ihre Leitung, und es ist nicht abzusehen, wieso die Gemeinde hinsichtlich der Lehre nur diese Aufgabe haben sollte. Wo bleibt die Aufgabe der Synode? Und hat die Gemeinde nicht auch über die Lehre der schon zugelassenen Diener zu wachen?

10. Der Begriff des f-konfessionellen «Charakters»-f verschiedener Gemeinden ist wiederum kein theologischer, sondern ein religionssoziologischer Begriff. Brauchen sie ihres besonderen «Charakters» als lutherische oder reformierte Gemeinden nicht notwendig entkleidet zu werden, so ist doch die einzige ernsthafte Frage, die jedenfalls eine reformierteg Gemeinde an sich selber zu richten hat, die, ob sie dem |510 heiligen Wort Gottes (Genf 1536!) gehorsam sein wolle.15 Aber gerade nicht die, ob sie reformierten «Charakter» haben wolle.

gez. Karl Barth

Textkritische Fußnoten

a
Im Mskr. ohne Anführungszeichen.↩
b
Mskr.: «Eine».↩
c-c
Im Mskr. in Anführungszeichen.↩
d
Tskr.: «angeheim gestellt»; von den Hrsg. in Übereinstimmung mit dem Mskr. geändert.↩
e
Tskr.: «relevantes»; von den Hrsg. in Übereinstimmung mit dem Mskr. geändert.↩
f-f
Tskr.: «‹konfessionellen Charakters›»; von den Hrsg. in Angleichung an die Zitat-Wiederholung weiter unten und in Übereinstimmung mit dem Mskr. geändert.↩
g
Im Mskr. hervorgehoben.↩

Sachfußnoten

1
Bruno Adler (1896–1954), 1922 Eintritt in die NSDAP, 1925 bis 1933 Pfarrer in Weslarn bei Soest, 1933 Bischof von Münster (= der Kirchenprovinz Westfalen der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union).↩
2
Karl Koch (1876–1951), 1916–1949 Pfarrer in Bad Oeynhausen, 1927–1948 Superintendent des Kirchenkreises Vlotho, 1927–1934 Präses der westfälischen Provinzialsynode, seit 1934 Leitung des Bruderrats der westfälischen Bekenntnissynode, 1945–1949 Präses der Evangelischen Kirche von Westfalen.↩
3
Vgl. zum Ganzen B. Hey, Die Kirchenprovinz Westfalen 1933–1945 (BWFKG 2), Bielefeld 1974, S. 98–127 📖.↩
4
Die kontroversen Diskussionen im Vorfeld und auf der Synode beschreibt J. Kampmann, Die Tagung der 3. Westfälischen Bekenntnissynode in Dortmund am 19./20. April 1936, in: JWKG 107 (2011), S. 389–422 📖; vgl. auch Dokumente des Kirchenkampfes II/1, S. 596–602 📖.↩
5
Koch notierte laut der Wiedergabe auf dem Barth vorliegenden Tskr.-Durchschlag der «Leitsätze» (KBA 17170) am 15. Mai 1936: «In Erledigung des Auftrags der Dritten Westfälischen Bekenntnissynode vom 19. April 1936 […] stimmte die Bekenntnis-Kreissynode Vlotho den von Pfarrer D. Kolfhaus-Vlotho […] vorgelegten Sätzen (vgl. Anlage) einmütig zu und beschloß ebenso auf Antrag von Pfarrer Brünger-Exter: ‹Die Bekenntnissynode des Kirchenkreises Vlotho dankt dem Westfälischen Bruderrat für allen Dienst, den er in der geistlichen Leitung der Bekennenden Kirche Westfalens geleistet hat. Sie hat aber in der gegenwärtigen Lage den Wunsch, daß der Westfälische Bruderrat einen Weg finden möchte, auf dem er mit dem Provinzial-Kirchenausschuß für die Kirchenprovinz Westfalen zur Ordnung der kirchlichen Verhältnisse in Westfalen zusammenarbeiten kann. Es ist dringend zu wünschen, daß eine für Westfalen gefundene Regelung sinngemäß auch auf die anderen Kirchenprovinzen ausgedehnt wird.›»↩
6
Brief Hesses an E. Baumann vom 19.6.1936 (KBA 11110.2; s. dazu oben, S. 496).↩
7
Vgl. ebd. ↩
8
KBA 11112 (drei halbierte DIN A4-Seiten).↩
9
KBA 11113.1, KBA 11113.2 und KBA 11113.3 (Tskr.-Durchschläge, zwei Seiten, engzeilig beschrieben).↩
10
KBA 17170, enthaltend auch die Nachbemerkung von Präses Koch (s. Anm. 5).↩
11
Zu Barths grundsätzlicher Kritik an den Kirchenausschüssen vgl. oben, S. 227f. ↩
12
Durch die von Barth im Mskr. gesetzten Anführungszeichen verdeutlichte Anspielung auf Punkt IV der 1934 in Dahlem verabschiedeten Botschaft der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche (V.u.kl.A. 1934–1935, S. 528–549, dort S. 547) 📖: «Wir übergeben diese unsere Erklärung der Reichsregierung, bitten sie, von der damit vollzogenen Entscheidung Kenntnis zu nehmen, und fordern von ihr die Anerkennung, dass in Sachen der Kirche, ihrer Lehre und Ordnung die Kirche unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes allein zu urteilen und zu entscheiden berufen ist.» ↩
13
Vgl. CA, Art. VII. De ecclesia 📖: «Est autem ecclesia congregatio sanctorum, in qua evangelium pure docetur et recte administrantur sacramenta» (BSLK, S. 61,2–5 📖; vgl. BSLK.NE, S. 103,5–7 📖).↩
14
Zur Unterscheidung zwischen einer soziologischen und einer theologischen Betrachtungsweise der Gemeinde vgl. schon K. Barth, Die Gemeindemäßigkeit der Predigt, in: V.u.kl.A. 1934–1935, S. 649–673, bes. S. 654–660 📖.↩
15
Barth war, als er diese Zeilen schrieb, gerade aus Genf zurückgekehrt und hatte die Erneuerung des Genfer Reformationsbekenntnisses sicher noch im Ohr, an der er gemeinsam mit Tausenden Genfern im Rahmen der Feierlichkeiten zum 400jährigen Jubiläum der Genfer Reformation teilgenommen hatte (vgl. oben, S. 473). In der 1537 veröffentlichten Confession de foy, die «das für alle Bürger Genfs verbindliche Bekenntnis sein und auf einer Versammlung durch Eid bekräftigt werden» sollte (Chr. Strohm, Johannes Calvin, Leben und Werk des Reformators, München 2009, S. 43 📖) heißt es im ersten Artikel («La parolle de Dieu»): «Premierement nous protestons que pour la reigle de nostre foy et religion nous voullons suyvre la seule Escripture, sans y mesler aucune chose qui ayt este controuvee du snes des hommes sans la Parolle de Dieu, et ne pretendons pour celle qui nous est enseignee par icelle Parolle sans y adiouster ne diminuer, ainsy que nostre Seigneur le commande» (J. Calvin, Confession de la foy laquelle tous bourgeois et habitans de Geneve et subiects du pays doibvent iurer de garder et tenir extraicte de linstruction dont on use en leglise de la dicte ville [1537 📖; CR 50 (= Calvini Opera 22), col. 85–96, dort: col. 85 📖; Opera Selecta I, S. 418–426, dort: S. 418 📖]); dt.: «Als erstes beteuern wir, daß wir allein der Schrift als Richtschnur unseres Glaubens und unserer Religion folgen wollen, ohne irgend etwas darein zu mengen, das menschlichem Sinnen entsprungen ist, und halten daran fest, daß wir für unsere geistliche Leitung keine andere Lehre annehmen als die, welche uns durch eben dieses Wort gelehrt wird, ohne irgendwelche Zutaten oder Abstriche, so wie es unser Herr befiehlt» (Calvin-Studienausgabe 1/1, S. 209–223, dort: S. 209 📖).↩