Bemerkungen zu den Leitsätzen zu der Frage nach der „Einheit der Kirche“ von Pastor D. Kolfhaus
BEMERKUNGEN
ZU DEN LEITSÄTZEN ZU DER FRAGE
NACH DER «EINHEIT DER KIRCHE»
VON PASTOR D. KOLFHAUS
Diese gutachterliche Stellungnahme
Auch in der
Eine Entscheidung in dieser Frage sollte in der auf den 19. April 1936 nach
Daraufhin erarbeitete
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Barth schrieb seine Bemerkungen zu den «Leitsätzen» ebenfalls am 18. Juni 1936, also in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu denen über die Beschlussvorlage für den Reformierten Kirchenkonvent. Zusammen schickte er beide umgehend an Hesse, der sie schon am nachfolgenden Tag weiterleiten konnte.7
Vom Text, der bisher nicht gedruckt vorliegt, sind im
(von Pfr. D.
1. Von welcher Kirche soll die Rede sein: von der einen heiligen allgemeinen Kirche oder von dem Deutsche Evangelische Kirche genannten Kirchenbund?
2. In beiden Fällen kann nur Christus der Grund der Einheit sein, aber im zweiten Fall ist zu bedenken, dass neben der einhelligen Lehre auch eine daraus sich ergebende äußere Ordnung vorhanden sein muß.
3. Weder die Sorge um die einhellige Lehre noch um die gemeinsame Ordnung ist Sache der vom Staat berufenen Kirchenausschüsse, sondern allein der Kirche selbst. Sie haben lediglich die Stunde herbeizuführen, in der die Kirche ihre Aufgabe erfüllen kann. Ihr Dienst ist in jeder Hinsicht vorläufig.
4. Die Kirchenausschüsse leisten Aufräumungsarbeit, können aber nicht umhin, gelegentlich auch geistliche Entscheidungen zu fällen, wozu sie nach ihrer Entstehung und ihrem Auftrag nicht geeignet sind. Umgekehrt übt wohl die Leitung der
5. Dazu nötigt auch die Tatsache, daß der Staat gar nicht in der Lage ist, der Bekennenden Kirche die Ordnung der Kirche allein zu überlassen. Denn damit würde er über Lehre bzw. Irrlehre eine Entscheidung treffen, also seine Grenzen überschreiten.
6. Die Leitung der Bekennenden Kirche könnte nur dann die Forderung des unbedingten Gehorsams erheben, wenn sie nicht eine rechtmäßige Kirche, sondern die rechtmäßige Kirche Christi wäre. Da es Kirchen Christi in Deutschland gibt, die nicht zur Bekennenden Kirche gehören, ist letztere offenbar nicht die rechtmäßige Kirche, sondern nur eine unter ihren Schwestern.
7. Die Ausschließung der
8. Die Einheit einer Landeskirche hat nie darin ihr Merkmal, daß alle ihre Glieder die gleiche Lehre bekennen, sondern darin, daß die eine Lehre des Evangeliums in öffentlicher Geltung steht.
9. Daher hat die Gemeinde bzw. die von ihr berufene Kirchenleitung die besondere Aufgabe, ihr Wächteramt so auszuüben, daß niemand zum Dienst der Kirche zugelassen wird, der dieser Lehre nicht gehorsam sein will.
10. Die Einheit der Kirche erfordert nicht, daß lutherische und reformierte Gemeinden ihres besonderen Charakters entkleidet werden, sie sollen nur wirklich Charakter haben.
1. Von der heiligen allgemeinen («unsichtbaren»?) Kirche ist nur da ernsthaft die Rede, wo die Bereitschaft besteht, alles, was von ihr zu sagen ist, als Verheißung und Forderung auf das Leben einer geschichtlich bestimmten «sichtbaren» Kirche anzuwenden.
Von der
2. Dass die Einheit der Kirche in Christus einhellige Lehre und bestimmte Ordnung fordert, das liegt beides nicht erst in ihrer geschichtlichen Bestimmtheit (z. B. als Deutsche Evangelische Kirche), sondern bereits in ihrem dieser Bestimmtheit vor- und übergeordneten Wesen als heilige und allgemeine Kirche.
3. Wenn weder die Sorge um die Lehre noch die um die Ordnung Sache der vom Staat berufenen und jedenfalls, was die Lehre betrifft, neutralen Kirchenausschüsse sein kann, dann auch nicht die Herbeiführung der Stunde, in der die Kirche ihre Aufgabe erfüllt, d. h. ihre pflichtmäßige Sorge für Lehre und Ordnung wahrnehmen kann.
Dieb Kirche, die erst darauf wartet, dass diese Stunde von einem solchen Kirchenausschuss herbeigeführt werde, ist noch nicht oder nicht mehr Kirche.
Ein Kirchenausschuss, der sich herausnimmt, diese Stunde bestimmen zu wollen, ist ein von der Kirche nicht zu tragendes Fremdregiment.11
508 4. Diejenige Aufräumungsarbeit, die dem geistlichen Wesen der Kirche entspricht, kann und soll die
5. Der Staat ist gar nicht eingeladen, der B[ekennenden] K[irche] die Ordnung der Kirche allein zu überlassen. Der Staat ist nur eingeladen, den kirchlichen Dingen (c-unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes-c) ihren eigenen Lauf zu lassen,12 d. h. die deutschchristlichen und verwandte Bestrebungen nicht fernerhin durch polizeiliche und parteiliche Unterstützung künstlich stark zu machen. Damit würde er über Lehre und Irrlehre noch von ferne keine Entscheidung treffen und also seine Grenze nicht überschreiten.
6. Wo für rechte Lehre, rechtes Sakrament, rechte Ordnung Sorge getragen wird, da ist rechtmäßige Kirche13 (Kirche Christi). Gehorsamsforderungen einer rechtmäßigen Kirche (Kirche Christi) richten sich virtuell notwendig an alle Glieder aller rechtmäßigen Kirchen. Mögen diese zusehen, ob und mit welchem geistlichen Recht sie sich solchen Gehorsamsforderungen entziehen können.
7. Ob die Ausschließung der D[eutschen] C[hristen] insgesamt durch die geistliche Gewalt gesunder Lehre und vermöge des Berufungsrechtes der Gemeinden möglich ist oder nicht, sie ist jedenfalls ge|509boten, wenn die Kirche sich nicht aufs Neue selbst preisgeben will. Von anderer «Gewalt» ist doch wohl auf Seiten der
8. Der Begriff der «Landeskirche» ist wie der der «Freikirche» kein theologischer, sondern ein religionssoziologischer Begriff.14 Er lässt sich ebenso gut besser oder noch schlechter (
2 9. Es ist (vgl. zu 7.) nicht abzusehen, wieso erst die Gemeinde bzw. ihre Leitung, und es ist nicht abzusehen, wieso die Gemeinde hinsichtlich der Lehre nur diese Aufgabe haben sollte. Wo bleibt die Aufgabe der Synode? Und hat die Gemeinde nicht auch über die Lehre der schon zugelassenen Diener zu wachen?
10. Der Begriff des f-konfessionellen «Charakters»-f verschiedener Gemeinden ist wiederum kein theologischer, sondern ein religionssoziologischer Begriff. Brauchen sie ihres besonderen «Charakters» als lutherische oder reformierte Gemeinden nicht notwendig entkleidet zu werden, so ist doch die einzige ernsthafte Frage, die jedenfalls eine reformierteg Gemeinde an sich selber zu richten hat, die, ob sie dem |510 heiligen Wort Gottes (