1936

Bemerkungen zu der Vorlage für den Reformierten Kirchenkonvent, vorgelegt von Landessuperintendent D. Dr. Hollweg

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BEMERKUNGEN
ZU DER VORLAGE FÜR DEN REFORMIERTEN
KIRCHENKONVENT, VORGELEGT VON
LANDESSUPERINTENDENT D. DR. HOLLWEG

1936

Um diese gutachterlichen Bemerkungen wurde Barth im Juni 1936 von Hermann A. Hesse, dem Moderator des Reformierten Bundes, gebeten. Im Hintergrund steht die seit 1934 nicht geklärte Auseinandersetzung um den richtigen Kurs der Reformierten im Kirchenkampf.

Die Hauptakteure dieser Auseinandersetzung waren auch Mitte 1936 noch dieselben: die weitgehend «intakt» gebliebene, also nicht deutschchristlich beherrschte reformierte Landeskirche Hannover auf der einen, die bekenntniskirchlich orientierten Gemeinden und Pastoren vornehmlich aus deutschchristlich beherrschten unierten Kirchen auf der anderen Seite, als deren Vertreter sich – neben den einzelnen Bruderräten und dem Coetus reformierter Prediger – der Reformierte Bund unter der Leitung Hesses immer stärker positionierte. Als gemeinsames Gremium aller Reformierten in Deutschland, in dem die vorhandenen Gegensätze möglichst ausgeräumt werden sollten, war im Frühjahr 1934 in Osnabrück der Reformierte Kirchenkonvent gegründet worden;1 der auf dem ersten Konvent gewählte Reformierte Kirchenausschuss stand diesem Gremium vor und wurde für die Zeiten zwischen den Tagungen des Konvents mit der Leitung der Geschäfte und der Umsetzung der Beschlüsse beauftragt. Beiden Gremien gehörten Vertreter beider Richtungen an; Hesse war Schriftführer und zweiter Vorsitzender des Ausschusses, Walter Hollweg2 gehörte ihm als einer der beiden Vertreter der reformierten Landeskirche Hannover an.3

494 Hesse und seine ihm gleichgesinnten Mitstreiter hatten beabsichtigt, mit diesen beiden Gremien rasch zu einer einheitlicheren und eindeutig bekenntniskirchlich orientierten Haltung des deutschen Reformiertentums zu kommen. Jedoch wies schon die nach territorialen Gesichtspunkten vorgenommene und so positionell disparate Besetzung des Reformierten Kirchenausschusses in eine andere Richtung: die gewünschte Eindeutigkeit kam nicht zustande, und selbst die Rechtmäßigkeit und Autorität der Bekenntnissynoden wurde sehr unterschiedlich beurteilt.4

Die Auseinandersetzung um die Frage, ob eine Zusammenarbeit mit den seit Herbst 1935 vom Reichskirchenminister eingesetzten Kirchenausschüssen5 geboten, erlaubt oder verboten sei, verschärfte die Situation auch für die Reformierten. Am 7. April 1936 beantragten Hesse und Eberhard Baumann6 angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen im Reformierten Kirchenausschuss die erneute Einberufung des Konventes in derselben Zusammensetzung, in der er 1934 in Osnabrück getagt hatte; der Antrag wurde zwei Tage später mit der Bitte um Zustimmung an die Mitglieder des Konvents geschickt und von diesen mit deutlicher Mehrheit angenommen.7 Auf dem nach einigem Hin und Her für den 22. und 23. Juni 1936 in Hagen einberufenen Konvent8 sollte, so der Antrag, zweierlei geschehen: Zunächst sollte geklärt werden, «mit welcher theologischen Begründung Mitglieder des Konventes die Beschlüsse der Bekenntnis|495synoden der DEK und darum den durch diese Beschlüsse bestimmten Weg der Bekennenden Kirche ablehnen». Sodann sollte an Stelle des – offensichtlich gescheiterten – Konvents eine Reformierte Synode einberufen werden, «zu der die reformierten Gemeinden in Deutschland durch Abordnung von Predigern und Ältesten zusammentreten».9 Die Autorität einer solchen Synode, so hofften Hesse und Baumann, würde zu einer Klärung der Lage im Sinne der Beschlüsse der Freien reformierten Synode von Barmen im Januar 1934 führen, auf die sich auch der Konvent verpflichtet hatte. Sie wäre besser in der Lage, «die nach Gottes Wort reformierte Kirche in Deutschland zu sammeln und zu ihrer besonderen Verantwortung aufzurufen».10

Als Reaktion verfassten wohl mehrere der Hesses Pläne ablehnenden reformierten Theologen eine «Beschluß-Vorlage für den Reformierten Kirchenkonvent», die dem Reformierten Kirchenausschuss am 2. Juni 1936 unter Hollwegs Namen zugeleitet wurde.11 In dieser Form gelangte die Vorlage – vermutlich von Hesse am 11. Juni mitgebracht12 – auch zu Barth. Die endgültige, auf dem Konvent ein­gebrachte Form der Beschlussvorlage wies «im letzten Absatz eine Abschwächung» auf und war «namenlos» geworden, blieb nach Einschätzung Hesses «sachlich aber doch die gleiche».13 Die auf den |496 18. Juni 1936 datierten «Bemerkungen» Barths gingen noch am selben Tag in die Post, und Hesse verschickte sie schon am folgenden Tag weiter an einen «kleinen Kreis derer, die ich bitten darf, nicht bloß darüber nachzudenken, sondern auch sich auf entsprechende Stellungnahme vor dem Konvent zu rüsten».14

In Hagen trafen sich dann 39 der 53 Mitglieder des Reformierten Kirchenkonvents.15 Beide Seiten konnten zu keiner Einigung finden, und so löste man den Konvent aufgrund der unüberbrückbaren Gegensätze auf. Die latent seit spätestens 1934 bestehende Spaltung der Reformierten war nun nach außen sichtbar: Während der – kleiner gewordene – Reformierte Bund sich noch deutlicher am bekenntniskirchlichen Kurs seines Vorsitzenden Hesse ausrichtete, wurde von den landeskirchlich und Hesse-kritisch orientierten Kreisen gleich im Juli 1936 eine neue übergreifende, sofort als Konkurrenz zum Reformierten Bund empfundene Vertretung der Reformierten ins Leben gerufen: der Reformierte Arbeitsausschuss.16

Von Barths bisher ungedruckten «Bemerkungen» liegen das Manuskript und mehrere Typoskripte vor;17 alle Versionen sind in ihrer ­Endgestalt, von verbesserten offensichtlichen Fehlern abgesehen, weitgehend identisch. Editionsgrundlage ist ein mit «Abschrift» über|497schriebener Typoskript-Durchschlag, der den Text des Manuskripts und der anderen Typoskripte inklusive aller handschriftlichen Ergänzungen bietet, aber die in den übrigen Typoskripten auftretenden Fehler bei der Übertragung vom Mskr. nicht enthält.18 Diese Abschrift bietet somit wahrscheinlich den Text in seiner letzten Gestalt und ist – anders lässt es sich kaum erklären, dass die Abschrift angefertigt wurde – vermutlich identisch mit dem an Hesse geschickten Exemplar. Die wenigen Abweichungen des Editionstextes vom Manuskript und den anderen Typoskript-Versionen sind ausgewiesen.

Da Barths Ausführungen direkt auf die von Hollweg eingebrachte Beschlussvorlage Bezug nehmen, ist diese in der ihm vorliegenden Form19 dem Editionstext in Petit vorangestellt.

I.

Vorlage für den reformierten Kirchenkonvent, dem Reformierten
Kirchenausschuß
in Hannover am 2. Juni 1936
von Landessuperintendent D. Dr. Hollweg vorgelegt.

1. Der Reformierte Konvent hält in voller Verantwortung fest an den Bekenntnissen der Väter der reformierten Kirche, insbesondere am Heidelberger Katechismus.

Er versteht diese Bekenntnisse nicht als geschichtliche Dokumente, sondern als Aufruf und Norm für das gegenwärtige Zeugnis der Kirche, als die Weise, wie dieses Zeugnis der Kirche auf die Schrift ausgerichtet wird, nach der es sich ausschließlich zu richten hat.

Er verwirft deshalb in Übereinstimmung mit der Barmer Erklärung vom 4.1.1934 jeden Versuch, in der Kirche neben der alleinigen Autorität der Schrift, wie sie uns im Bekenntnis als konkrete Richtschnur der Predigt entgegentritt, andere Autoritäten der Lehre aufzurichten.

498 Es ist gewiß, daß die Gefahr zu diesem Irrweg jedes Glied und jeden Prediger der Kirche immerfort bedroht und verbindet deshalb mit dem Nein gegenüber der konkret in der Kirche aufgebrochenen Verirrung die Warnung vor Selbstsicherheit und Richtgeist.

2. Die Tatsache, daß die Glieder des Reformierten Konvents trotz ihres verantwortlichen Stehens unter dem gleichen Bekenntnis in entscheidenden kirchlichen Fragen verschiedene Wege gegangen sind, ist dem Reformierten Konvent Ursache zu ernster Beugung geworden. Er fordert alle seine Glieder sowie alle Reformierten in Deutschland auf, um die einheitliche Ausrichtung, die Wahrung der brüderlichen Verbundenheit und die Sachlichkeit des unvermeidlichen Kampfes zu beten und im persönlichen Einsatz zu ringen. Er hat selbst durch Einsetzung eines Schlichtungsausschusses Vorsorge zu treffen gesucht, ein Übergreifen der Differenzen in das Persönliche zu vermeiden.

Dabei hält es der Reformierte Konvent indessen weder für verantwortbar, die vorhandenen Gegensätze durch unverbindliche Formeln zu verdecken, noch sie unter Absehen von der Wahrheitsfrage zu relativieren. Er ist aber der gewissen Hoffnung, daß eine Einheit des deutschen Reformiertentums dann möglich ist, wenn alle Beteiligten ihre Entscheidungen in der Verantwortung vor dem Herrn der Kirche, in der konkreten Gebundenheit an die heilige Schrift, in der Ausrichtung nach dem Bekenntnis und in aufrichtiger Anerkenntnis der Begrenztheit ihres Erkennens treffen.

Da der Glaube nie ein stolzes Bewußtsein und Wissen um das Richtige ist, sondern ein täglich neues und demütiges Bitten, daß es uns gezeigt werde, so soll jeder Teil Gott, den Allmächtigen, fleißig bitten, daß er uns allen durch seinen heiligen Geist den rechten Weg weisen wolle; auch soll jeder Teil gegen den anderen ernste christliche Liebe erzeigen und sich jedes Eingreifens in ein fremdes Amt enthalten.

3. Der Reformierte Konvent sieht darin, daß die kirchliche Not und die Bedrohung des kirchlichen Bekenntnisses zu lebendiger Gemeinschaft der beiden evangelischen Konfessionen geführt hat, eine Gabe des Herrn an seine Kirche. Er verwirft die selbstgerechte Abspaltung der beiden Konfessionen voneinander. Er wünscht brüderliche Gemeinschaft mit den lutherischen Kirchen und Gemeinden, gemeinsames Zeugnis von dem gemeinsamen Herrn, gemeinsame Beugung unter die gemeinsame Verschuldung und gemeinsame Bindung an die Schrift, wie sie uns die Reformatoren wieder haben verstehen gelehrt. Die Reformierten in Deutschland werden nicht aufhören, um die Einheit der Kirche zu beten und zu ringen.

Eine «Union» im Sinne der Vereinigung der beiden Bekenntnisse würde der Reformierte Konvent jedoch erst in dem Augenblick für gegeben erachten, wo die konkrete Lehre der Kirche, ihr konkretes Verständnis der Schrift und ihr konkretes kirchliches Handeln eins geworden wäre. Jede andere «Union» würde (als «Bekenntnisunion») ein Auseinanderreißen von Kirche und Bekenntnis bedeuten, das unverantwortlich wäre.

499 Wenn die reformierte Kirche in Deutschland auch jetzt wieder die Forderung erhebt, im Rahmen der Deutschen Evangelischen Kirche ihres Glaubens leben zu können, so tut sie das nicht aus Sonder-Konfessionalismus, sondern in kirchlicher Verantwortlichkeit.

4. Der Reformierte Konvent erkennt darin, daß der Staat genötigt war, Kirchenausschüsse einzusetzen, ein Gericht Gottes über seine Kirche. Er kann diese Kirchenausschüsse trotz aller Bedenken20 für tragbar halten, wenn sie in ihrem Handeln an die heilige Schrift und an die Bekenntnisse der Kirche gebunden sind und sich als Treuhänder zwecks Herbeiführung einer nach dem Bekenntnis gestalteten Ordnung der Deutschen Evangelischen Kirche ­ver­halten.

II.

Bemerkungen zu der Vorlage für den reformierten Kirchenkonvent,
vorgelegt von Landessuperintendent D. Dr. Hollweg

1. Der Kirchenkonvent bzw. der Kirchenausschuss bzw. die in Konvent und Ausschuss führende Kirche von Reformiert-Hannover bzw. Herr D. Dr. Hollweg selbst sind zu fragen,

  • 1. ob und inwieferna sie denn in den zwei seit der Gründung des Konventes vergangenen Jahren nach Maßgabe der vorgelegten Thesen gehandelt haben?
  • 2. welche Garantien sie gegen die Möglichkeit zu bieten gedenken, dass auch in Zukunft nicht nach Maßgabe der vorgelegten Thesen gehandelt werden dürfte.

2. Der Kirchenkonvent soll sich jetzt nicht «beugen»21, sondern b-der Kirchenkonvent soll jetzt endlich-b einmal gerade stehen. Er soll, nachdem er gebetet hat, endlich beweisen, dass er recht gebetet hat und also an die Arbeit gehen. Er soll auch die Reformierten Deutschlands nicht sowohl auffordern, mit sich zu «ringen», als vielmehr: sich zu ent|500scheiden. Es kann nicht wohlgetan sein, in dem Augenblick, wo konkrete Fragen auf konkrete Beantwortung warten, in einem Augenblick, wo man nach eigenem Eingeständnis bisher nur einen – Schlichtungsausschuss fertig gebracht hat, abstrakte Predigten über Demut, Liebe usw. in die Welt gehen zu lassen.22

3. I. Der Kirchenkonvent soll sich klar machen, dass er für die lebendige Gemeinschaft der beiden evangelischen Konfessionen in der Not der Gegenwart bisher nicht das Geringste getan hat. Gott weiß, ob seine Glieder bisher wirklich um die Einheit der Kirche gebetet und gerungen haben. Zum «Verwerfen» und «Wünschen» in dieser Sache sollte sich der Kirchenkonvent nach seiner bisherigen Geschichte wirklich nicht für kompetent halten.

II. Eine Bekenntnisunion könnte vom reformierten Bekenntnis her nur dann als unverantwortlich bezeichnet werden, wenn sie

a) wie im 19. Jahrhundert unter gleichzeitiger Missachtung der altkirchlichen und der gemeinsamen reformatorischen Grundlehren,

b) ohne den Zwang gemeinsamer neuer Erkenntnisse,

c) ohne ernste Prüfung der Relevanz der im 16. Jahrhundert entstandenen Unterscheidungslehren

unternommen und durchgeführt würde.23 Bevor der Kirchenkonvent Stellung genommen hat zu der Frage:

501 a) ob und inwiefern die altkirchlich-reformatorischen Grundlehren in seinen eigenen Reihen tatsächlich in Geltung stehen oder nicht?

b) ob sich Reformierten und Lutheranern in unserer Zeit nicht tatsächlich einige gemeinsame neue Erkenntnisse aufgedrängt haben?

c) ob es nicht der Mühe wert wäre, die Frage der Relevanz der Unterscheidungslehren (sind sie wirklich kirchenspaltend?) einer erneuten Prüfung zu unterziehen?24

– solange ist der Kirchenkonvent gewiss zu keiner Bejahung, solange ist er aber auch zu keiner Verneinung einer künftigen Union kompetent.

III. Die Forderung der reformierten Kirche, «im Rahmen der Deutschen Evangelischen Kirche ihren Glauben leben zu können», ist vor dem Vorwurf einer satten Selbstgenügsamkeit und also des Sonderkonfessionalismus nur dann geschützt, wenn sie bedeutet, dass die reformierte Kirche willens ist, unter Gefährdung ihres Glücks im Winkel,25 dafür ihrem Bekenntnis gemäß, «kirchliche Verantwortlichkeit» für die ganze Deutsche Evangelische Kirche zu übernehmen.26

502 4. Der Kirchenkonvent kann durchaus nicht wissen, dass der Staat «genötigt» war, Kirchenausschüsse einzusetzen. Er kann aber ausc den eigenen Erklärungen der Kirchenausschüsse wissen, dass diese in ihrem Handeln weder an die heilige Schrift nochd an die Bekenntnisse der Kirche, wohl aber an ihr staatliches Mandat unbedingt gebunden sind und dass die diesem Mandat entsprechende «Ordnung» auf keinen Fall durch das Bekenntnis, sondern im besten Fall durch einen Kompromiss zwischen dem Bekenntnis und anderen Faktoren gestaltet sein wird. Er kann also wissen, dass man in der dem allerdings offenbar gewordenen Gericht Gottes entsprechenden Buße, wenn diese mehr ist als eine bloße Buß-Stimmung, diese Kirchenausschüsse für untragbar (und nicht «trotz aller ernsten Bedenken für tragbar»!) zu erklären hat.

gez. Karl Barth

Textkritische Fußnoten

a
KBA 11109.1 und KBA 11109.2: «wiefern».↩
b-b
KBA 11109.1 und KBA 11109.2: «er soll endlich».↩
c
KBA 11109.1 und KBA 11109.2: «von».↩
d
KBA 11109.1 und KBA 11109.2: «und».↩

Sachfußnoten

1
Vorgeschichte, Verhandlungen und Folgen des Reformierten Kirchenkonvents in Osnabrück am 18./19. April 1934 sind ausführlich beschrieben bei: Lekebusch, S. 124–147 📖; vgl. auch Predigten 1921–1935, S. 313f., Anm. 1 📖.↩
2
Walter Hollweg (1883–1974), 1927–1951 Landessuperintendent in Aurich. ↩
3
Zur weiteren personellen Zusammensetzung des Reformierten Kirchenausschusses und zu den Diskussionen darum bereits in Osnabrück 1934 vgl. Lekebusch, S. 140–142 📖.↩
4
Vgl. V.u.kl.A. 1934–1935, S. 561f.566f. 📖; Lekebusch, S. 150–158 📖.↩
5
Vgl. oben, S. 221f.↩
6
Eberhard Baumann (1871–1956), seit 1923 Pfarrer, Konsistorialrat und Superintendent in Stettin, seit 1934 Mitglied des Moderamens des Reformierten Bundes.↩
7
Von den 53 angeschriebenen Mitgliedern antworteten 35, von denen 31 dem Antrag zustimmten (vgl. H. A. Hesse, Material für den Antrag Baumann-Hesse zu dem Reformierten Kirchenkonvent in Hagen, Wuppertal-Elberfeld, 2.6.1936, Tskr., 4 Seiten [ein Exemplar: KBA 17175],S. 3 📖).↩
8
Der Reformierte Kirchenausschuss lehnte auf seiner Sitzung am 15./16. April in Hannover eine offizielle Einberufung des Konvents dennoch ab, konnte das Mehrheitsvotum aber nicht völlig ignorieren und lud den Konvent daher «zu einer freien Aussprache» ein, in deren Vorfeld ein zehnköpfiger Schlichtungsausschuss – vergeblich – tagte; vgl. zum GanzenLekebusch, S. 173–178 📖, das Zitat (a.a.O., S. 173) ist dem Sitzungsprotokoll vom 15./16.4.1936 entnommen.↩
9
Hesse (Anm. 7), S. 3 📖.↩
10
A.a.O., S. 4 📖.↩
11
Zur wahrscheinlichen Mitverfasserschaft von Johannes Theodor Horn (1882–1967; seit 1933 Kirchenpräsident der reformierten Landeskirche der Provinz Hannover), August Wilhelm Langenohl (1895–1969; seit 1932 Pfarrer in Rheydt, Mitglied des Moderamens des Reformierten Bundes), Wilhelm Kolfhaus (1870–1954; seit 1920 Pfarrer in Vlotho; seit 1930 auch Schriftleiter der RKZ, Mitglied des Moderamens des Reformierten Bundes) und Otto Weber (1902–1966; seit 1930 Direktor der Theologischen Schule Elberfeld, 1933 Beitritt zu den «Deutschen Christen», reformierter Geistlicher Minister in der Reichskirchenregierung) vgl. Lekebusch, S. 175, bes. Anm. 589 📖.↩
12
Hesse war vom 12.–14. Juni beim Genfer Reformationsjubiläum; er reiste ab Basel gemeinsam mit Barth, bei dem er vorher und nachher über Nacht logierte; vgl. oben, S. 472.↩
13
Brief Hesses an Barth vom 19.6.1936 (KBA 9336.554). – Ein Abdruck, der laut Verfasserin dem Beschluss-Antrag entspricht, findet sich in: Lekebusch, S. 393f 📖. (vgl. a.a.O., S. 175); dieser Abdruck weicht von der Barth vorliegenden Form im letzten Punkt nur durch ein einziges hinzugefügtes Wort ab, das von Barth jedoch in allen erhaltenen Versionen seiner «Bemerkungen» mit zitiert wird; ihm muss diese Abänderung also schon vor dem Brief Hesses mitgeteilt worden sein.↩
14
Brief Hesses an E. Baumann, W. Brandes, H. Kl. Hesse, K. Immer, H. Obendiek, H. Oltmann, A. de Quervain und H. van Senden vom 19.6.1936 (KBA 11110.2).↩
15
Zum Verlauf der Tagung des Kirchenkonvents und ihren Folgen vgl. Lekebusch, S. 173–181 📖.↩
16
Zur weiteren Entwicklung der Moderamens-Arbeit und zur Gründung des Arbeitsausschusses vgl. Lekebusch, S. 259–273 📖.↩
17
Manuskript: KBA 11108 (drei halbierte DIN A4-Seiten); Typoskripte: KBA 11109.1 und KBA 11109.2 (Durchschläge, eine Seite, engzeilig), KBA 11110.1 (Durchschlag «aus dem Nachlaß H. Traub», zwei Seiten [nur S. 1 vorhanden]); KBA 11111 («Abschrift», zwei Seiten [Original im Landeskirchlichen Archiv Bielefeld]). – Im Unterschied zu KBA 11111 fehlt in den übrigen Typoskripten der Ordnungspunkt 3. II. b) (KBA 11109.2) oder ist, wie im Mskr., am Rand nachgetragen (KBA 11109.1 und KBA 11110.1); es wird sich in allen Fällen also um ältere Abschriften des an dieser Stelle noch nicht korrigierten Manuskripts handeln.↩
18
KBA 11111. – In der Abschrift enthaltene offensichtliche Fehler (z. B. «Dr. Dr. Hollweg» statt D. Dr. Hollweg) und nachträglich hinzugefügte Unterstreichungen werden nicht in die Edition übernommen und auch nicht gesondert ausgewiesen.↩
19
KBA 17174 (Typoskript, eine Seite, engzeilig beschrieben). Die im Text enthaltenen Abkürzungen sind aufgelöst, die erwähnte Änderung gegenüber der dem Konvent eingereichten Beschlussvorlage ist vermerkt.↩
20
In der endgültigen Beschlussvorlage hieß es: «trotz aller ernsten Bedenken» (vgl. Lekebusch, S. 394 📖).↩
21
Alle als Zitate gekennzeichneten Wörter entstammen der Beschlussvorlage.↩
22
In seinen 1934 in Paris gehaltenen Vorträgen (K. Barth, Offenbarung, Kirche, Theologie, in: V.u.kl.A. 1934–1935, S. 169–217 📖) unterscheidet Barth zwischen der wahren Demut, in der die Kirche im Gehorsam gegen Gottes Wort lebt, und einer nur vorgespielten Demut jener, die eigenmächtig «über Gott und sich selbst» nachdenken (S. 200) und «über die Einheit von Natur und Gnade Bescheid zu wissen meinen»: «Die Lehrer und die Praktiker dieser Eigenmächtigkeit haben noch nie versäumt, sich mit dem wunderbarsten Gewand reiner Demut und liebevollen Dienstes zu umgeben. Aber eben aus dieser Eigenmächtigkeit ist noch nie etwas anderes erzeugt und geboren worden als die Karikatur der Kirche: der Klerikalismus» (S. 201).↩
23
Die drei voranstehenden Punkte sind ausführlicher behandelt in: K. Barth, Die Möglichkeit einer Bekenntnis-Union, in: V.u.kl.A. 1934–1935, S. 697–742. Vgl. dort S. 713f. 📖 (Bekenntnis-Vergessenheit als ein Grund für die Union im 19. Jahrhundert), S. 717f. (Nivellierung der Bekenntnisse: «Aber es hat sich damals doch das Schlimme ereignet, dass eben das Bekenntnis selbst, das christliche Bekenntnis als solches zerstört oder doch sehr schwer gestört worden ist. Was hat es zu bedeuten, wenn im Anfang des 19. Jahrhunderts der König und seine Theologen erklärten, von jetzt an stehen die Bekenntnisse gleichwertig nebeneinander, die evangelische Kirche ruht von nun an auf diesen zwei Säulen? Bedeutet das nicht: da alle recht haben, so hat im Grunde keiner recht, und es gibt das letztlich nicht, was die Reformatoren des 16. Jahrhunderts meinten: die eine bekennende Kirche, die im Glauben ihr Bekenntnis als das wirklich und also allein wahre und richtige erkennt?») und S. 727–737 (die neue Fragen hervorrufende und neue Antworten verlangende Situation der Jahre 1933ff., von der Lutheraner und Reformierte gleichermaßen betroffen sind).↩
24
Schon auf der Freien reformierten Barmer Synode im Januar 1934 vertrat Barth die Meinung, das gemeinsame Bekennen und Handeln von Lutheranern und Reformierten «gegen den Irrtum und für die Wahrheit» sei der Vertretung einzelner konfessioneller Belange in der gegebenen Situation überzuordnen (K. Barth, Bekenntnis der freien Kirchensynode, in: V.u.kl.A. 1934–1935, S. 3–64, dort S. 20 📖; vgl. a.a.O., S. 20–25).↩
25
Redewendung im Anschluss an das 1896 erschienene Schauspiel Hermann Sudermanns: «Das Glück im Winkel»; vgl. Büchmann, S. 232 📖.↩
26
Vgl. Barth, Bekenntnis der freien Kirchensynode (Anm. 24), S. 22 📖: «Es ist immer die Art der reformierten Kirche gewesen, zu reden von der Einen christlichen evangelischen Kirche. Es ist heute die Zeit, diese gute reformierte Tradition aufzunehmen.»↩