Bemerkungen zu der Vorlage für den Reformierten Kirchenkonvent, vorgelegt von Landessuperintendent D. Dr. Hollweg
BEMERKUNGEN
ZU DER VORLAGE FÜR DEN REFORMIERTEN
KIRCHENKONVENT, VORGELEGT VON
LANDESSUPERINTENDENT D. DR. HOLLWEG
Um diese gutachterlichen Bemerkungen wurde
Die Hauptakteure dieser Auseinandersetzung waren auch Mitte 1936 noch dieselben: die weitgehend «intakt» gebliebene, also nicht deutschchristlich beherrschte
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Die Auseinandersetzung um die Frage, ob eine Zusammenarbeit mit den seit Herbst 1935 vom
Als Reaktion verfassten wohl mehrere der Hesses Pläne ablehnenden reformierten Theologen eine «Beschluß-Vorlage für den Reformierten Kirchenkonvent», die dem
In
Von Barths bisher ungedruckten «Bemerkungen» liegen das Manuskript und mehrere Typoskripte vor;17
alle Versionen sind in ihrer Endgestalt, von verbesserten offensichtlichen Fehlern abgesehen, weitgehend identisch. Editionsgrundlage ist ein mit «Abschrift» über|497schriebener Typoskript-Durchschlag, der den Text des Manuskripts und der anderen Typoskripte inklusive aller handschriftlichen Ergänzungen bietet, aber die in den übrigen Typoskripten auftretenden Fehler bei der Übertragung vom Mskr. nicht enthält.18 Diese Abschrift bietet somit wahrscheinlich den Text in seiner letzten Gestalt und ist – anders lässt es sich kaum erklären, dass die Abschrift angefertigt wurde – vermutlich identisch mit dem an
Da
I.
Kirchenausschuß
von Landessuperintendent D. Dr.
1. Der Reformierte Konvent hält in voller Verantwortung fest an den Bekenntnissen der Väter der reformierten Kirche, insbesondere am Heidelberger Katechismus.
Er versteht diese Bekenntnisse nicht als geschichtliche Dokumente, sondern als Aufruf und Norm für das gegenwärtige Zeugnis der Kirche, als die Weise, wie dieses Zeugnis der Kirche auf die Schrift ausgerichtet wird, nach der es sich ausschließlich zu richten hat.
Er verwirft deshalb in Übereinstimmung mit der Barmer Erklärung vom 4.1.1934 jeden Versuch, in der Kirche neben der alleinigen Autorität der Schrift, wie sie uns im Bekenntnis als konkrete Richtschnur der Predigt entgegentritt, andere Autoritäten der Lehre aufzurichten.
498 Es ist gewiß, daß die Gefahr zu diesem Irrweg jedes Glied und jeden Prediger der Kirche immerfort bedroht und verbindet deshalb mit dem Nein gegenüber der konkret in der Kirche aufgebrochenen Verirrung die Warnung vor Selbstsicherheit und Richtgeist.
2. Die Tatsache, daß die Glieder des Reformierten Konvents trotz ihres verantwortlichen Stehens unter dem gleichen Bekenntnis in entscheidenden kirchlichen Fragen verschiedene Wege gegangen sind, ist dem Reformierten Konvent Ursache zu ernster Beugung geworden. Er fordert alle seine Glieder sowie alle Reformierten in Deutschland auf, um die einheitliche Ausrichtung, die Wahrung der brüderlichen Verbundenheit und die Sachlichkeit des unvermeidlichen Kampfes zu beten und im persönlichen Einsatz zu ringen. Er hat selbst durch Einsetzung eines Schlichtungsausschusses Vorsorge zu treffen gesucht, ein Übergreifen der Differenzen in das Persönliche zu vermeiden.
Dabei hält es der Reformierte Konvent indessen weder für verantwortbar, die vorhandenen Gegensätze durch unverbindliche Formeln zu verdecken, noch sie unter Absehen von der Wahrheitsfrage zu relativieren. Er ist aber der gewissen Hoffnung, daß eine Einheit des deutschen Reformiertentums dann möglich ist, wenn alle Beteiligten ihre Entscheidungen in der Verantwortung vor dem Herrn der Kirche, in der konkreten Gebundenheit an die heilige Schrift, in der Ausrichtung nach dem Bekenntnis und in aufrichtiger Anerkenntnis der Begrenztheit ihres Erkennens treffen.
Da der Glaube nie ein stolzes Bewußtsein und Wissen um das Richtige ist, sondern ein täglich neues und demütiges Bitten, daß es uns gezeigt werde, so soll jeder Teil Gott, den Allmächtigen, fleißig bitten, daß er uns allen durch seinen heiligen Geist den rechten Weg weisen wolle; auch soll jeder Teil gegen den anderen ernste christliche Liebe erzeigen und sich jedes Eingreifens in ein fremdes Amt enthalten.
3. Der Reformierte Konvent sieht darin, daß die kirchliche Not und die Bedrohung des kirchlichen Bekenntnisses zu lebendiger Gemeinschaft der beiden evangelischen Konfessionen geführt hat, eine Gabe des Herrn an seine Kirche. Er verwirft die selbstgerechte Abspaltung der beiden Konfessionen voneinander. Er wünscht brüderliche Gemeinschaft mit den lutherischen Kirchen und Gemeinden, gemeinsames Zeugnis von dem gemeinsamen Herrn, gemeinsame Beugung unter die gemeinsame Verschuldung und gemeinsame Bindung an die Schrift, wie sie uns die Reformatoren wieder haben verstehen gelehrt. Die Reformierten in Deutschland werden nicht aufhören, um die Einheit der Kirche zu beten und zu ringen.
Eine «Union» im Sinne der Vereinigung der beiden Bekenntnisse würde der Reformierte Konvent jedoch erst in dem Augenblick für gegeben erachten, wo die konkrete Lehre der Kirche, ihr konkretes Verständnis der Schrift und ihr konkretes kirchliches Handeln eins geworden wäre. Jede andere «Union» würde (als «Bekenntnisunion») ein Auseinanderreißen von Kirche und Bekenntnis bedeuten, das unverantwortlich wäre.
499 Wenn die reformierte Kirche in Deutschland auch jetzt wieder die Forderung erhebt, im Rahmen der Deutschen Evangelischen Kirche ihres Glaubens leben zu können, so tut sie das nicht aus Sonder-Konfessionalismus, sondern in kirchlicher Verantwortlichkeit.
4. Der Reformierte Konvent erkennt darin, daß der Staat genötigt war, Kirchenausschüsse einzusetzen, ein Gericht Gottes über seine Kirche. Er kann diese Kirchenausschüsse trotz aller Bedenken20 für tragbar halten, wenn sie in ihrem Handeln an die heilige Schrift und an die Bekenntnisse der Kirche gebunden sind und sich als Treuhänder zwecks Herbeiführung einer nach dem Bekenntnis gestalteten Ordnung der Deutschen Evangelischen Kirche verhalten.
II.
vorgelegt von Landessuperintendent D. Dr.
1. Der Kirchenkonvent bzw. der
- 1. ob und inwieferna sie denn in den zwei seit der Gründung des Konventes vergangenen Jahren nach Maßgabe der vorgelegten Thesen gehandelt haben?
- 2. welche Garantien sie gegen die Möglichkeit zu bieten gedenken, dass auch in Zukunft nicht nach Maßgabe der vorgelegten Thesen gehandelt werden dürfte.
2. Der Kirchenkonvent soll sich jetzt nicht «beugen»21, sondern b-der Kirchenkonvent soll jetzt endlich-b einmal gerade stehen. Er soll, nachdem er gebetet hat, endlich beweisen, dass er recht gebetet hat und also an die Arbeit gehen. Er soll auch die Reformierten Deutschlands nicht sowohl auffordern, mit sich zu «ringen», als vielmehr: sich zu ent|500scheiden. Es kann nicht wohlgetan sein, in dem Augenblick, wo konkrete Fragen auf konkrete Beantwortung warten, in einem Augenblick, wo man nach eigenem Eingeständnis bisher nur einen – Schlichtungsausschuss fertig gebracht hat, abstrakte Predigten über Demut, Liebe usw. in die Welt gehen zu lassen.22
3. I. Der
II. Eine Bekenntnisunion könnte vom reformierten Bekenntnis her nur dann als unverantwortlich bezeichnet werden, wenn sie
a) wie im 19. Jahrhundert unter gleichzeitiger Missachtung der altkirchlichen und der gemeinsamen reformatorischen Grundlehren,
b) ohne den Zwang gemeinsamer neuer Erkenntnisse,
c) ohne ernste Prüfung der Relevanz der im 16. Jahrhundert entstandenen Unterscheidungslehren
unternommen und durchgeführt würde.23 Bevor der
501 a) ob und inwiefern die altkirchlich-reformatorischen Grundlehren in seinen eigenen Reihen tatsächlich in Geltung stehen oder nicht?
b) ob sich Reformierten und Lutheranern in unserer Zeit nicht tatsächlich einige gemeinsame neue Erkenntnisse aufgedrängt haben?
c) ob es nicht der Mühe wert wäre, die Frage der Relevanz der Unterscheidungslehren (sind sie wirklich kirchenspaltend?) einer erneuten Prüfung zu unterziehen?24
– solange ist der Kirchenkonvent gewiss zu keiner Bejahung, solange ist er aber auch zu keiner Verneinung einer künftigen Union kompetent.
III. Die Forderung der reformierten Kirche, «im Rahmen der
502 4. Der