Anhang Nr. 3 · 31. Dezember 1923

Karl Barth an Alfred Rahlfs (Dekan der Göttinger Theologischen Fakultät)

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Anhang 3

[Brief von K. Barth, Göttingen, an den Dekan der Göttinger Theologischen Fakultät, Prof. D. Alfred Rahlfs (Abdruck nach Barths Entwurf im Karl Barth-Archiv):]

Hochgeehrter Herr Dekan!

Sie haben mich in Ihrem Schreiben vom 22. Dez. im Auftrag der h[ohen] theol. Fakultätgebeten, den Titel meiner Hauptvorlesung für das nächste Semester entsprechend m. Lehrauftrag in «Prolegomena zur reformierten Dogmatik» umzuändern.

Nachdem ich inzwischen mit den am Betrieb der ref. Professur in Göttingen nächst-interessierten Instanzen, vor Allem mit dem Herrn Moderator des ref. Bundes in Deutschland und mit dem Herrn ref. Ge|209neralsup. für Hannover über d. Angelegenheit korrespondiert habe, erlaube ich mir, Ihnen zu Händen der h. Fakultät Folgendes zu erwidern:

Im Sommer 1922 hat die h. Fak. die bekannten Anordnungen getroffen, durch die die Sonderstellung der ref. Professur im Personal- sowie im Vorlesungsverzeichnis1 unzweideutig sichtbar gemacht werden sollte. Die heute geschaffene Lage nötigt mich, dazu festzustellen: 1. Die damals von der h. Fak. aufgestellte Rubrizierung des Personalverzeichnisses: «c) Honorarprof.» (nach «b) Privatdoz.») läßt sich weder von dem Text meines Ernennungsschreibens2 noch von d. Analogie des |210 Verfahrens der andern Fakultäten gegenüber ihren Hon. Prof. begründen. 2. Die Formel «Außerhalb der theol. Fakultät» steht zum Text meines Ernennungsschreibens («Honorarprof. in der theol. Fakultät») im deutlichsten Widerspruch. 3. Die isolierte Stelle, die meinen Anzeigen am Schluß der theol. Vorlesungen (mit Inbegriff der musikal. etc. Zutaten) angewiesen ist, bedeutet gegenüber den sonstigen Gepflogenheiten des Vorlesungsverzeichnisses ein Novum, das zum Mindesten durch eine beiderseitige gültige Abrede geschaffen sein müßte, um gerechtfertigt zu sein; eine solche Abrede hat aber nie stattgefunden. Ich habe dennoch dies Alles schweigend hingenommen, weil ich die Substanz meiner Aufgabe u. Tätigkeit dadurch nicht für bedroht hielt u. weil ich der Meinung war, daß der Zweck der h. Fak., den reform. Charakter m. Vorlesungen zu kennzeichnen, durch diese weitgehende Maßnahme erreicht, ihre Absichten in dieser Hinsicht also erschöpft seien.

Angesichts der neuesten Anordnung der h. Fak. beeile ich mich nun vor Allem, darauf aufmerksam zu machen, daß ich auch jene frühern Bestimmungen nur schweigend hingenommen, nicht aber als rechtmäßig anerkannt habe. Sollte es bei diesem neuesten Beschluß sein Bewenden haben, so steht es für mich fest, daß jene frühern Bestimmungen keineswegs das Ende, sondern nur eine Etappe in einer auch heute noch nicht abgeschlossenen Reihe an mich zu richtender Zumutungen bedeuteten und daß ich einem System gegenüberstehe, durch dessen Endzweck ich mich in m. Arbeit wesentlich behindert u. gestört finde. Bleibt es bei jenem Beschluß, so erkläre ich hiemit, daß ich Alles, was als meinerseitige Zustimmung zu jenen ersten Schritten der h. Fak. aufgefaßt werden konnte, als hinfällig betrachte u. mir vorbehalte, auch zu jenen Maßnahmen von Neuem Stellung zu nehmen.

Gegen die neueste Anordnung der h. Fak. nun muß ich auf das Entschiedenste Protest einlegen. — 1. Ich kenne den Wortlaut m. Lehrauftrags, kann aber nicht zugeben, daß das, was jetzt von mir verlangt wird, auch nur s[einem] Wortlaut, geschweige denn s. Sinn entspricht. Seinen Wortlaut habe ich nie anders verstanden als dahin, daß die von mir zu haltenden Vorlesungen aus dem Gebiet der historischen, systemat. u. prakt. Theol. den evang. reform. Lehr-Typus in der gleichen Weise zum Gehör u. zur Geltung bringen sollen, wie die der verehrl. Fakultätsangehörigen laut ihrer Bekenntnisverpflichtung den evang.-|211lutherischen. Seinem Sinn aber würde es nicht entsprechen, sondern widersprechen, wenn ich durch die Anbringung der Klausel «reform.» bei einzelnen der von mir vorzutragenden Fächer (ohne Gegenrecht seitens der betr. verehrl. Fakultätsangehörigen) selber den Charakter der ref. Theol. als einer Art sektiererischer Sonderlehre neben der in Göttingen als die Dogm., Ethik u.s.f. auftretenden luther. Theologie bestätigen würde. So ist der Wunsch der reform. Interessenten nach einer akadem. Vertretung in dem offiziell luther. Göttingen selbstverständlich nie gemeint gewesen, ganz abgesehen davon, daß ich mich nicht dazu hergegeben hätte, einen so zu interpretierenden Lehrauftrag zu übernehmen. Wenn von Seiten der h. Fak. eine Kennzeichnung der in Frage kommenden Vorlesungen als «lutherisch» abgelehnt wird, so muß ich um der Sache willen, die ich hier zu vertreten habe, verlangen, daß die reform. Vorlesungen mit demselben Anspruch auf Allgemeingültigkeit auftreten dürfen. — 2. Es kann nun auch m. Stellung als Honorarprof. kein Grund sein, diesen Anspruch abzuweisen. Er bedeutet nicht den Anspruch auf eine unbeschränkte Lehrfreiheit, die mir, wie ich weiß, als Hon. Prof. nicht zusteht. Die verlangte Klausel «ref.» aber bedeutet einen Angriff auf die mir auch als Hon. Prof. zustehende Freiheit u. überbundene Pflicht, die ref. Theologie ebenso vorbehaltlos als die Theol. zu vertreten, wie die h. Fak. die lutherische. Es ist der wissenschaftl. Charakter m. Vorlesungen, der durch die einseitig nur von mir verlangte konfessionelle Verklausulierung tangiert würde. Eben darum wehre ich mich dagegen, wie sich auch der der luther. Fakultät Erlangen aggregierte Vertreter der ref. Theol., an den s.Z. dasselbe Ansinnen gerichtet wurde, mit Recht u. mit Erfolg dagegen gewehrt hat.3 —3. Daß die ref. Richtung meiner Tätigkeit durch die bewußte Verklausu|212lierung einzelner anzuzeigender Fächer unterstrichen wird, das ist aber endlich auch als Warnung an das nicht-reform. Publikum überflüssig bis zur Peinlichkeit. Kein Göttinger Theol. Student u. keine deutsche Examensbehörde dürfte heute — obwohl ich keine Bekenntnisverpflichtung unterschrieben habe — über meine konfessionelle Stellung im Unklaren sein. Ich habe auch nichts dagegen, wenn im Personal- u. Vorlesungsverzeichnis im Interesse des konfess. Charakters der h. Fak. immer wieder in angemessener Weise darauf hingewiesen wird. Eine «reform.» Markierung einzelner Vorlesungen dagegen ist für mich — und ich befinde mich darin in Übereinstimmung mit den eingangs genannten reform. Stellen — unannehmbar. Faßte man vor 3 Jahren die neu zu schaffende Stellung des ref. Hon. Prof’s u. seinen Lehrauftrag so auf, so wäre dies damals mindestens mir als dem Nächstbeteiligten ausdrücklich gesagt worden. Dies ist aber weder seitens des damaligen Herrn Ministers, noch seitens des damal. Herrn Dekans der h. Fakultät geschehen. Eine nachträgliche Näherbestimmung dieser Auffassung auf Grund einer einseitigen Interpretation der in Frage stehenden Lehrauftragsformel durch die h. Fak. kann ich als rechtmäßig nicht anerkennen.

Gestützt auf diese Erwägungen erlaube ich mir zunächst, hochg. H. Dekan, durch Ihre Vermittlung die dringende Bitte an die h. Fak. zu richten

sie möchte ihren letzten mich betr. Beschluß in Wiedererwägung ziehen und auf d. bewußte mir gestellte Ansinnen verzichten.

Ich glaube durch meine frühere Nachgiebigkeit gezeigt zu haben, daß mir an bloßen Form- und Prestigefragen nicht liegt u. daß es mein ernstlicher Wille ist, allen unnötigen Konflikten mit der h. Fak. aus dem Wege zu gehen. Nur mit aufrichtigem Bedauern stelle ich fest, daß es mir diesmal nicht möglich ist, mich ihrem Wunsche zu fügen.

Sollte es nun der h. Fak. nicht möglich sein, auf das bewußte Ansinnen an mich zu verzichten, so bitte ich ergebenst, mich der Klarheit halber darüber zu verständigen, für welche weiteren in den Umkreis m. Lehrauftrags fallenden Vorlesungen (Ethik? Symbolik? Prakt. Theol.? auch Übungen?) die h. Fak. das Verlangen nach der konfess. Klausel in Zukunft geltend zu machen gedenkt. Für diesen Fall habe ich nämlich im Sinn, die Angelegenheit der nächst-zuständigen Behörde zur Entscheidung zu unterbreiten.

213 In der Hoffnung, die h. Fak. werde meiner begründeten Bitte nicht unzugänglich sein, stelle ich Ihnen, hochg. H. Dekan, den Bogen mit meinen Ankündigungen vorläufig — unkorrigiert — wieder zur Verfügung.

In vorzüglicher Hochachtung begrüßt Sie
Ihr sehr ergebener
Karl Barth

Sachfußnoten

1
Im Göttinger Vorlesungsverzeichnis vom Winter 1921/22, Barths erstem Semester, ist sein Name noch nicht erwähnt. In dem für Sommer 1922 ist eine (dann nicht durchgeführte) dreistündige Vorlesung Barths «Erklärung des Hebräerbriefs» unter den neutestamentlichen Veranstaltungen der Fakultät angezeigt, die ebenfalls als dreistündig angezeigte (tatsächlich dann vierstündig gehaltene) über Calvin unter den systematisch-theologischen. Ein Personalverzeichnis scheint für diese beiden Semester nicht erschienen zu sein. Vom Wintersemester 1922/23 an gliedert sich im Personalverzeichnis der Lehrkörper der Theologischen Fakultät in: a) Ordentliche Professoren, b) Privatdozenten, c) Honorarprofessor (mit dem vorangestellten Vermerk «Außerhalb der theol. Fakultät»). Dort ist angegeben: «Dr. theol. Barth, Karl, Reform. Theologie». Barths Lehrveranstaltungen werden jeweils am Ende des Lektionskatalogs der Fakultät angezeigt. Vorangestellt ist die Formel: «Mit besonderem Lehrauftrag für reformierte Theologie hält Prof. Barth folgende Vorlesungen». Diese Praxis im Vorlesungsverzeichnis bleibt unverändert bis zum WS 1925/26, das Barth dann bereits in Münster verbrachte. Im Personalverzeichnis («Amtliches Namenverzeichnis») entfällt im SS 1924 der Vermerk über die Nichtzugehörigkeit zur Fakultät, und die Formel heißt jetzt: «c) Lehrauftrag für reformierte Theologie. Dr. theol. Barth, Karl, Honorarprofessor». Vom WS 1924/25 an endlich gibt es neben Barth noch einen zweiten Honorarprofessor, und beide zusammen figurieren nunmehr unter b) vor den Privatdozenten.↩
2

Die «Urkunde über die Ernennung des Pfarrers K. Barth zu Safenwil (Schweiz) zum Honorarprofessor in der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen» (im Karl Barth-Archiv) hat folgenden Wortlaut:

«Namens des Preußischen Staatsministeriums ernenne ich Sie zum Honorarprofessor in der Theologischen Fakultät der Universität zu Göttingen.

Eine Änderung in Ihrer Staatsangehörigkeit tritt durch diese Ernennung nicht ein.

Berlin, den 16. August 1921.
Der Preußische Minister
für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
gez. Becker»

Im Begleitschreiben des Ministeriums vom selben Tage ist Barths Lehrauftrag formuliert: «Einführung in das reformierte Bekenntnis, die reformierte Glaubenslehre und das reformierte Gemeindeleben».↩

3
In Erlangen bestand seit 1847 eine «ordentliche Professur extra facultatem reformierten Bekenntnisses» ( M. Hein, Art. «Erlangen, Universität», in: TRE X, S. 162, Z. 50f. 📖). Ihr damaliger Inhaber, Ernst Friedrich Karl Müller (27.7.1863–20.5.1935), hatte am 27.12.1923 an Barth geschrieben: «Bezüglich der ‹reformierten› Dogmatik habe ich vor einem Vierteljahrhundert dieselben Erfahrungen gemacht wie Sie jetzt! […] Als man mir einmal zumutete zu schreiben: ‹Ethik (für Reformierte)› habe ich mich dazu unter der Bedingung bereit erklärt, daß der andere schriebe: ‹Ethik (für Lutheraner)›. Daraufhin hat man mich als einen unverbesserlichen Menschen nicht weiter behelligt. Ich zeige einfach Dogmatik und Ethik an und würde mich grundsätzlich nicht darauf einlassen, von vornherein konfessionell stigmatisiert zu werden.» (Brief-Original im Karl Barth-Archiv)↩